Federal Supreme Court Appeal Admissibility Dismissal for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties concerning the dismissal of a conciliation procedure, which was ordered due to the complainant's absence at a scheduled conciliation meeting. The complainant sought to challenge a decision from a lower court that effectively ended the conciliation process and requested definitive legal relief. The higher court, however, determined that there was no current legal interest to proceed, allowing the complainant the opportunity to file a new conciliation request in the future. The main issue at hand was whether the appeal against this decision was admissible, as it did not sufficiently address the legal arguments raised in the initial ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Appeal Admissibility Dismissal for Insufficient Substantiation: The complainant sought to challenge a decision from a lower court that effectively ended the conciliation process and requested definitive legal relief. The higher court, however, determined that there was no current legal interest to proceed, allowing the complainant the opportunity to file a new conciliation request in the future. The main issue at hand was whether the appeal against this decision was admissible, as it did not sufficiently address the legal arguments raised in the initial ruling.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to procedural deficiencies (lack of grounds/justification).
Applied to order the losing appellant to pay the judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_65/2016
Urteil vom 29. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung eines Schlichtungsverfahrens, Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die Abschreibung eines Schlichtungsverfahrens (wegen Nichterscheinens am Schlichtungstermin) sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt hatte, nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, mangels eines aktuellen praktischen Interesses sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, der Beschwerdeführer könne nach Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein neues Schlichtungsgesuch stellen, im Übrigen hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, die vorinstanzlich auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sei in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 300'000.-- nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 15. Januar 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann