Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_65/2014 KI-generiert

Federal Court Rejects Appeal on Advance Cost Payments in Insolvency Declarations

Geschäftsnummer 5A_65/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by a lower court concerning the requirement for a cost advance in an insolvency declaration. The plaintiffs appealed a ruling from the Cantonal Court, which had rejected their requests related to the cost advance but allowed for the re-evaluation of requests for legal aid. The central issue of the appeal was whether the court's demand for cost advances was reasonable in the context of insolvency proceedings, and the plaintiffs asserted that they were not attempting to mislead creditors. However, the appellate court found that the plaintiffs' submissions failed to meet legal requirements and did not adequately address the court's reasoning. Consequently, their appeal was not admitted, and their request for legal aid was denied. The court determined that the plaintiffs would bear the associated costs of the trial.

Legislator-Regeste

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Art. 169 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Appeal on Advance Cost Payments in Insolvency Declarations: The plaintiffs appealed a ruling from the Cantonal Court, which had rejected their requests related to the cost advance but allowed for the re-evaluation of requests for legal aid. The central issue of the appeal was whether the court's demand for cost advances was reasonable in the context of insolvency proceedings, and the plaintiffs asserted that they were not attempting to mislead creditors. However, the appellate court found that the plaintiffs' submissions failed to meet legal requirements and did not adequately address the court's reasoning. Consequently, their appeal was not admitted, and their request for legal aid was denied. The court determined that the plaintiffs would bear the associated costs of the trial.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Kostenvorschuss Betreibungsforderung Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to decline entry upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicants' request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_65/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y.________ .

Gegenstand

Kostenvorschuss (Insolvenzerklärung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Aufforderungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden an die Beschwerdeführer (Insolvenzgesuchsteller) zur Leistung von Kostenvorschüssen ( Art. 169 SchKG ) abgewiesen, jedoch die Eingaben, soweit die Beschwerdeführer damit um Vorschussreduktion im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, als Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz überwiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auch bei einer Insolvenzerklärung dürften Kostenvorschüsse verlangt werden, deren Höhe sei nicht zu beanstanden, hingegen ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Vorschussreduktion im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, die Eingaben der Beschwerdeführer seien daher als diesbezügliche Gesuche an die Vorinstanz zu überweisen, diese werde auch die Frage der Prozessaussichten zu prüfen haben, so wäre namentlich dann Aussichtslosigkeit anzunehmen, wenn die Beschwerdeführer mit der anbegehrten Konkurseröffnung einzig die Zugriffsrechte der Gläubiger zunichte machen wollten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, mit der Insolvenzerklärung keine Gläubiger "betrügen" zu wollen und nur Kostenvorschüsse von Fr. 1'500.-- leisten zu können, zumal es nunmehr dem Bezirksgericht Y.________ obliegt, die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Y.________ (Einzelrichterin) und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann