Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Underlying Payment Order or Provide Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a decision by a cantonal court that denied the complainant's appeal against the opening of bankruptcy proceedings against her, which had been initiated by a court in December 2010. The complainant argued against the validity of the claim leading to the bankruptcy but failed to demonstrate her capacity to pay or contest the debt properly within the bankruptcy framework. The Supreme Court ultimately determined that the complaint did not adequately address the legal issues raised by the lower court's decision, resulting in the court not considering the appeal. The complainant was also ordered to bear the legal costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Underlying Payment Order or Provide Legal Justification: The complainant argued against the validity of the claim leading to the bankruptcy but failed to demonstrate her capacity to pay or contest the debt properly within the bankruptcy framework. The Supreme Court ultimately determined that the complaint did not adequately address the legal issues raised by the lower court's decision, resulting in the court not considering the appeal. The complainant was also ordered to bear the legal costs associated with the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on the non-admissibility (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient reasoning.
Imposes the court costs on the losing party (the appellant).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_65/2011
Urteil vom 27. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die über sie (durch das Gerichtspräsidium Bischofszell per 15. Dezember 2010, 08.00 Uhr) ausgesprochene Konkurseröffnung abgewiesen hat,
in das Begehren um schnellstmögliche Erledigung der Angelegenheit,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, eine Aufhebung des Konkurses könne nur unter den Voraussetzungen des Art. 174 Abs. 2 SchKG bewilligt werden, indessen mache die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit geltend noch behaupte sie die zwischenzeitliche Tilgung der Schuld, den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses oder die Hinterlegung des geschuldeten Betrags, die Beschwerdeführerin bestreite lediglich die in Betreibung gesetzte Forderung, die materielle Begründetheit der Forderung dürfe jedoch im Konkursverfahren nicht überprüft werden, nachdem es die Beschwerdeführerin versäumt habe, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Bestand der Forderung und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Schuldnerin auch vor Bundesgericht zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Konkursamt, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann