Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the seizure of a sum of money from the bank account of an individual, which was initiated by a debt collection office. The individual filed a complaint against a decision issued by the supervisory authority in debt collection matters, contesting the legality of the seizure. However, the higher court determined that the claim had been settled by the seized funds and therefore deemed the complaint inadmissible. The individual subsequently appealed to the federal court, which examined the appeal but found it lacking the necessary legal justification and dismissed it on procedural grounds, ultimately imposing costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Legal Justification: The individual filed a complaint against a decision issued by the supervisory authority in debt collection matters, contesting the legality of the seizure. However, the higher court determined that the claim had been settled by the seized funds and therefore deemed the complaint inadmissible. The individual subsequently appealed to the federal court, which examined the appeal but found it lacking the necessary legal justification and dismissed it on procedural grounds, ultimately imposing costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient reasoning, as cited in order 1.
The unsuccessful appellant was ordered to pay court costs in order 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_65/2010
Urteil vom 8. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Betrags von Fr. 2'000.-- vom Bankkonto des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt worden ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid vom 12. Januar 2010 erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung habe durch das gepfändete Guthaben getilgt werden können, das Vollstreckungsverfahren habe damit seinen Abschluss gefunden und es könne nicht mehr darauf zurückgekommen werden, weshalb die Beschwerde nach Art. 17 SchKG , die keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge, unzulässig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann