Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_649/2021 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Child Contact Rights Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_649/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the parents of a child who were not married face a legal issue regarding visitation rights after the Child and Adult Protection Authority (KESB) granted sole custody to the mother, with specified visitation rights for the father. Following a request to revise these visitation rights, KESB modified the arrangement, prompting the mother to appeal the decision to the Cantonal Court of Lucerne. The court required corrections to her appeal submission, including a necessary signature, warning that the absence of these corrections would result in the appeal being dismissed. Despite multiple opportunities to correct the submission, the mother failed to include the required signature, leading to the Cantonal Court's decision not to consider her appeal. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Child Contact Rights Dismissed for Insufficient Substantiation: Following a request to revise these visitation rights, KESB modified the arrangement, prompting the mother to appeal the decision to the Cantonal Court of Lucerne. The court required corrections to her appeal submission, including a necessary signature, warning that the absence of these corrections would result in the appeal being dismissed. Despite multiple opportunities to correct the submission, the mother failed to include the required signature, leading to the Cantonal Court's decision not to consider her appeal. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Neuregelung des persönlichen Verkehrs verfassungsrechtliche Rügen Kindeswohlgefährdung elterlicher Konflikt ungenügende Rechtsschrift Einzelkind Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was obviously insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the collection of court costs in view of the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_649/2021

Urteil vom 18. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Neuregelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. August 2021 (3H 21 52).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern der am xx.xx.2010 geborenen C.________, welche mit Entscheid der KESB Kriens-Schwarzenberg vom 4. August 2020 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurde, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters.

Auf Gesuch der Beiständin hin regelte die KESB das Besuchsrecht mit Entscheid vom 22. Juni 2021 neu. Dagegen erhob die Mutter am 13. Juli 2021 beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wies dieses die Eingabe zur Verbesserung zurück, u.a. auch mit dem Hinweis, dass sie zu unterzeichnen sei, sowie unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die Frist zur Verbesserung und Unterschrift bis zum 9. August 2021 verlängert.

Am 3. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, jedoch wiederum ohne Unterschrift.

In der Folge trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Mutter am 16. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommt - abgesehen von einigen wenigen bundesrechtlichen Vorschriften - kantonales Recht zum Tragen (vgl. Art. 450f ZGB ), welches vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden ( BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; zuletzt Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2).

In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin macht weder explizit noch implizit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Vielmehr beschränkt sie sich auf die appellatorischen Aussagen, dass in der fraglichen Zeit am Briefkasten ein Namensschild angebracht gewesen und er regelmässig geleert worden sei sowie dass die Beschwerde an das Kantonsgericht ihre einzige Möglichkeit zur Überprüfung des KESB-Entscheides sei und ihre Rechte angesichts der enormen Tragweite nicht einer Verwaltungsvereinfachung geopfert werden dürften.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Kriens-Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli