Bankruptcy Appeal Suspension Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company in liquidation, referred to as the appellant, contesting a bankruptcy ruling made by the District Court of Zurich on August 8, 2019. The appellant sought to appeal this decision with the Cantonal Court of Zurich, requesting the suspension of the bankruptcy proceedings. On August 19, 2019, the Cantonal Court denied the request for suspension and required the appellant to pay a court fee advance of 750 Swiss francs. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 20, 2019, contesting both the denial of the suspension and the imposed cost advance. The core of the appeal relates to allegations that the appellant did not have adequate grounds for lifting the bankruptcy, and no other legal procedures they referenced showed substantial promise of success or were specifically structured to suspend the bankruptcy proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 174 SchKG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Bankruptcy Appeal Suspension Refused: The appellant sought to appeal this decision with the Cantonal Court of Zurich, requesting the suspension of the bankruptcy proceedings. On August 19, 2019, the Cantonal Court denied the request for suspension and required the appellant to pay a court fee advance of 750 Swiss francs. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 20, 2019, contesting both the denial of the suspension and the imposed cost advance. The core of the appeal relates to allegations that the appellant did not have adequate grounds for lifting the bankruptcy, and no other legal procedures they referenced showed substantial promise of success or were specifically structured to suspend the bankruptcy proceedings.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible (non-entrée en matière) under the simplified procedure based on this provision.
The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_649/2019
Urteil vom 22. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ KLG in Liquidation (vormals B.________ KlG),
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. August 2019 (PS190135-O/Z01).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. August 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. August 2019 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.--.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
2.1. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache keinen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG geltend. Soweit sie auf verschiedene Verfahren verweise, die noch nicht definitiv erledigt seien und die der Konkurseröffnung entgegenstehen sollen, so sei - soweit diese Verfahren dem Obergericht bekannt seien - bereits darauf hingewiesen worden, dass sie ausgesprochen geringe Erfolgsaussichten hätten und jene Rechtsmittel von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hätten. Die aufschiebende Wirkung sei bis heute auch nicht verfügt worden. Schliesslich treffe auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie gesetzwidrig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden sei.
Die Beschwerdeführerin spricht vor Bundesgericht zwar von Rechtsverweigerung, lässt aber eine genügende Auseinandersetzung mit den soeben genannten Erwägungen vermissen. Sie geht nicht auf die Erfolgsaussichten und die fehlende aufschiebende Wirkung bei den angeblich noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein. Die Beschwerdeführerin behauptet, wegen des bereits eingeleiteten Liquidationsverfahrens könne ihre Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht beurteilt werden. Weshalb dies der Fall sein sollte, legt sie nicht dar. Was die Vorladung zur Konkursverhandlung betrifft, erschöpfen sich ihre Ausführungen darin, den Sachverhalt aus eigener Sicht dazustellen und die Verantwortung dafür abzustreiten, zu spät von der Konkursverhandlung erfahren zu haben. Mit den Erwägungen des Obergerichts (Mutwilligkeit bei der Berufung auf mangelnde Zustellung, da der Vertreter der Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung in die Ferien verreist sei, ohne den Entscheid über sein Gesuch um Abnahme der Vorladung abzuwarten; Pflicht zur Organisation einer juristischen Person bei Abwesenheit eines Organs) setzt sie sich nicht auseinander. Dazu genügt der Einwand nicht, das Gesetz verpflichte sie nicht, jeden Tag vor dem Briefkasten auf einen Postboten zu warten.
3. Die Beschwerdeführerin ficht auch den Kostenvorschuss an. Bei der Anordnung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist. Sie behauptet, aufgrund des Liquidationsverfahrens nicht mehr über ihre Finanzen verfügen zu können. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nicht, dass ihr Vertreter, der offensichtlich an der Beschwerdeführung interessiert ist, den Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte (vgl. BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Sie legt damit nicht dar, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
4. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Sofern die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um aufschiebende Wirkung ersuchen wollte, wird ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt U.________, den Betreibungsämtern V._________ und W.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg