Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_649/2016 KI-generiert

Father's Appeal Against Withdrawal of Suspensive Effect in Guardianship Proceedings Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_649/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal filed by an individual against a decision made by a court regarding the suspension of a protective measure affecting the individual's three children. The appellate court had previously upheld the administrative decision made by a child and adult protection authority, which had denied the individual's request to restore the suspensive effect of a prior complaint. The appeal to the Federal Tribunal sought a review of this decision, but it was determined that the individual did not adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the suspension, leading to the dismissal of the appeal and a ruling that the individual would bear the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Withdrawal of Suspensive Effect in Guardianship Proceedings Inadmissible: The appellate court had previously upheld the administrative decision made by a child and adult protection authority, which had denied the individual's request to restore the suspensive effect of a prior complaint. The appeal to the Federal Tribunal sought a review of this decision, but it was determined that the individual did not adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the suspension, leading to the dismissal of the appeal and a ruling that the individual would bear the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Vormundschaft Anfechtung von Zwischenentscheiden Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kindesschutzverfahren Entzug der aufschiebenden Wirkung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied because the appeal was declared inadmissible due to the lack of established appealable disadvantage of the interlocutory decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_649/2016

Urteil vom 12. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung (Kindesschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (betreffend die erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in ihrem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder des Beschwerdeführers anordnenden Entscheid) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann