Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_649/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal on Guardianship Mootness and Abusive Recusal Requests Dismissed

Geschäftsnummer 5A_649/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged a decision by a cantonal court regarding the termination of a guardianship arrangement following the death of his mother. The complainant asserted various procedural grievances, including the right to appeal a decision that deemed his requests for an examination of claims made during the guardianship proceedings unwarranted, particularly since his standing was questioned posthumously regarding the subject of his mother's care in a nursing home. The cantonal court found that the complainant had no legitimate interest in pursuing the matter further and dismissed his appeal. The complainant subsequently submitted a request for the reopening of his case and voiced concerns about impartiality within the judicial process, claiming mistreatment and violation of legal rights. However, he failed to adequately address the specific legal violations claimed or fulfill procedural requirements, leading to the rejection of his requests by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal on Guardianship Mootness and Abusive Recusal Requests Dismissed: The complainant asserted various procedural grievances, including the right to appeal a decision that deemed his requests for an examination of claims made during the guardianship proceedings unwarranted, particularly since his standing was questioned posthumously regarding the subject of his mother's care in a nursing home. The cantonal court found that the complainant had no legitimate interest in pursuing the matter further and dismissed his appeal. The complainant subsequently submitted a request for the reopening of his case and voiced concerns about impartiality within the judicial process, claiming mistreatment and violation of legal rights. However, he failed to adequately address the specific legal violations claimed or fulfill procedural requirements, leading to the rejection of his requests by the higher court.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Ausstandsbegehren Kostenvorschuss konnexe Verfahren Beschwerdelegitimation Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied for the decision not to enter a judgment on the appeal in the context of the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis BGG

The appeal was not admitted due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, applied in the order not to enter a decision on the merits.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as a reason for the inadmissibility of the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_649/2013

Urteil vom 25. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit (Beistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 1. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (ohne Kostenfolgen) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Bezirksrats Z.________ (Nichteintreten auf Ausstandsbegehren und Abschreiben eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens gegen die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 aZGB über die nachträglich verstorbene Mutter des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in die bundesgerichtliche Verfügung vom 12. September 2013, mit welcher Gesuche des Beschwerdeführers um vorgängige Namensbekanntgabe, um Nachfristansetzung, um Aktenzustellung, um unentgeltliche Rechtspflege, um Vorschussverzicht und um Ratenzahlungen abgewiesen worden sind mit gleichzeitiger Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- innerhalb von 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung,

in das sinngemässe Gesuch vom 4. Oktober 2013 um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2013 samt Gesuch um Verlängerung der Vorschussfrist bis zum 3. März 2014,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- am 20. Oktober 2013 und damit noch vor Ablauf der vom Bundesgericht gewährten Nachfrist von weiteren 15 Tagen geleistet worden ist,

in die nachträglichen Begehren vom 24. Oktober 2013 des Beschwerdeführers um Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung,

in Erwägung,

dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal weder das vom Beschwerdeführer angedrohte "straf-, verantwortlichkeits- und aufsichtsrechtliche Vorgehen" noch die vorgängige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geeignet sind, die Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),

dass ferner das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 12. September 2013, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass sodann das Obergericht im Beschluss vom 1. Juli 2013 erwog, zu Recht habe die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren zufolge des Todes der Verbeiständeten abgeschrieben, dem Beschwerdeführer fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung seiner Anträge (auf Aufhebung des Verbeiständungsentscheids und auf Prüfung aller im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Prozessanträge), die vom Beschwerdeführer beanstandete Einweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim sei nicht Gegenstand des Verbeiständungsentscheids gewesen und könne auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids sein, der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich der Ausstandsbegehren durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, infolge der Kostenlosigkeit des obergerichtlichen Verfahrens werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss des Bezirksrats Z.________ anficht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar zahlreiche Verletzungen u.a. der EMRK-, der Verfassung und von Gesetzesbestimmungen behauptet,

dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf den obergerichtlichen Beschluss vom 1. Juli 2013 und dessen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieses Beschlusses und der Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare sowie missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer (nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann