Supreme Court Dismisses Appeal on Wage Garnishment Refusal Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a complaint filed by an individual against an enforcement agency regarding the execution of a wage garnishment. The individual contested a decision from the supervision authority concerning a prior garnishment notice that captured income exceeding the minimum subsistence level. The supervisory authority dismissed the complaint, asserting that the issues raised should be addressed through a different legal pathway. Additionally, the authority deemed the individual's repeated complaints as vexatious and imposed costs for the proceedings. The individual's submission to the federal court lacked a sufficient legal basis and failed to clearly address the relevant considerations of the prior authority's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Supreme Court Dismisses Appeal on Wage Garnishment Refusal Due to Lack of Substantiation: The individual contested a decision from the supervision authority concerning a prior garnishment notice that captured income exceeding the minimum subsistence level. The supervisory authority dismissed the complaint, asserting that the issues raised should be addressed through a different legal pathway. Additionally, the authority deemed the individual's repeated complaints as vexatious and imposed costs for the proceedings. The individual's submission to the federal court lacked a sufficient legal basis and failed to clearly address the relevant considerations of the prior authority's decision.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission lacked the required reasoning and was considered abusive.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_648/2015
Urteil vom 26. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde und die vorausgegangene Lohnpfändung (Pfändung des über das monatliche Existenzminimum hinausgehenden Mehrverdienstes) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 300.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die rechtzeitige Beschwerde sei einzutreten, mit dieser könnten auch Einwendungen gegen den Pfändungsvollzug erhoben werden, durch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Verdienstpfändung werde diese nicht beschwert, in den Schranken von Art. 93 Abs. 1 SchKG könne auch die Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung gemäss Arbeitslosengesetz gepfändet werden, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Änderungen der für die Pfändung massgebenden Verhältnisse seien nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ), die fünfte Erhebung einer gleichlautenden (erfolglosen) Beschwerde sei als bös- oder mutwillig zu qualifizieren, der Beschwerdeführerin seien die erwähnten Kosten samt Verfahrensbusse aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 29. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann