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5A_647/2015 KI-generiert

Appeal Against Garnishment Notice Dismissed for Substantive Debt Challenge

Geschäftsnummer 5A_647/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a debt collection office regarding a notice of seizure. The individual contested a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters in a court of appeal, which had previously declined to address the complaint. The court noted that the individual did not effectively argue any legal or discretionary errors regarding the debt and failed to provide sufficient justification for the appeal, ultimately leading to the dismissal of the complaint due to inadequate reasoning and claims.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Garnishment Notice Dismissed for Substantive Debt Challenge: The individual contested a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters in a court of appeal, which had previously declined to address the complaint. The court noted that the individual did not effectively argue any legal or discretionary errors regarding the debt and failed to provide sufficient justification for the appeal, ultimately leading to the dismissal of the complaint due to inadequate reasoning and claims.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung materielle Begründung Lohnpfändung Konkursandrohung Prozessrecht verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not adjudicated.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_647/2015

Urteil vom 26. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Seeland nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer behaupte in seiner Eingabe an das Obergericht keine Rechts- oder Ermessensfehler von Betreibungs- und Konkursbehörden, sondern bestreite den Bestand der Betreibungsforderung, für materiellrechtliche Einwendungen stehe jedoch dem Beschwerdeführer die gerichtliche Klage nach Art. 85 und 85a SchKG offen, auch über die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des mit der Steuerverwaltung vereinbarten Ratenzahlungsabkommens habe die Aufsichtsbehörde nicht zu entscheiden, auf die Beschwerde sei somit (mangels zulässiger Rügen bzw. wegen unzureichender Begründung) nicht einzutreten, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen des Obergerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 12. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann