Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_646/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed Due to Insufficient Grounds and Irrelevant Allegations Following Wage Garnishment Review

Geschäftsnummer 5A_646/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a wage garnishment imposed by the Debt Collection Office in Wädenswil. The complainant unsuccessfully sought a ruling from the District Court of Horgen and subsequently filed a claim of denial of justice with the Zurich Cantonal Court, which was dismissed. The court highlighted procedural shortcomings in the complainant's actions, such as not formally contesting the garnishment with the appropriate authorities and failing to provide a clear basis for her complaints. The complainant further accused the local authorities of discrimination and raised various unrelated grievances, which were not substantiated or relevant to the proceedings being reviewed. The Federal Supreme Court received her appeal after the cantonal judgment, but it did not meet the requirements to reconsider the complaint. The process reveals issues of procedural compliance and challenges with the legal strategy employed by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed Due to Insufficient Grounds and Irrelevant Allegations Following Wage Garnishment Review: The complainant unsuccessfully sought a ruling from the District Court of Horgen and subsequently filed a claim of denial of justice with the Zurich Cantonal Court, which was dismissed. The court highlighted procedural shortcomings in the complainant's actions, such as not formally contesting the garnishment with the appropriate authorities and failing to provide a clear basis for her complaints. The complainant further accused the local authorities of discrimination and raised various unrelated grievances, which were not substantiated or relevant to the proceedings being reviewed. The Federal Supreme Court received her appeal after the cantonal judgment, but it did not meet the requirements to reconsider the complaint. The process reveals issues of procedural compliance and challenges with the legal strategy employed by the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Lohnpfändung) Lohnpfändung Normenkontrolle Aufsichtsbeschwerde Rassismus Betreibungsforderung Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entered upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_646/2023

Urteil vom 27. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Wädenswil,

Schönenbergstrasse 4a, 8820 Wädenswil,

Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Lohnpfändung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. August 2023 (RU230033-O/U).

Erwägungen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Bereits mehrfach gelangte sie wegen Rechtsverweigerung an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Juli 2023 erhielt sie eine Lohnabrechnung, auf der eine Lohnpfändung verzeichnet war. Gemäss eigenen Angaben sprach sie daraufhin beim Bezirksgericht Horgen vor und verlangte eine Verfügung, die ihr jedoch nicht ausgehändigt worden sei.

Am 21. Juli 2023 (Poststempel) erhob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es überwies die Beschwerdeeingabe samt Beilagen zur weiteren Prüfung an das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, die Lohnpfändung vom Juni 2023 beim Bezirksgericht Horgen schriftlich angefochten zu haben, worauf dieses untätig geblieben wäre. Dem Bezirksgericht könne keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführerin nach ihrer Vorsprache am Schalter kein Entscheid ausgehändigt worden sei. Falls sie die Pfändungsurkunde anspreche, so wäre diese beim Betreibungsamt und nicht beim Bezirksgericht erhältlich zu machen gewesen. Soweit sie eine falsche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt geltend mache, müsse sie eine Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung einreichen. Dass das Obergericht sich dazu im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht äussern könne, sei ihr bereits mehrfach erläutert worden. Auf das Begehren um Auszahlung des vollen Lohns und Neufestsetzung des Existenzminimums könne mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Aus der eingereichten Lohnabrechnung sei allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 1'200.-- belassen worden seien. Eine Einkommenspfändung sei nichtig, wenn sie offensichtlich in den Notbedarf des Schuldners eingreife. Die Sache sei deshalb zur entsprechenden Prüfung an das Bezirksgericht zu übermitteln.

4. Vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin auf einen Fall B.________, der seit Mai 2022 durch das Bezirksgericht Horgen nie bearbeitet worden sei, und sie verlangt einen entsprechenden Abrechnungsbeleg. Sie schildert dabei den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Es ist zudem unklar, ob die Vorbringen überhaupt mit der vom Obergericht beurteilten Angelegenheit zusammenhängen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht sodann Rassismus und Diskriminierung vor. Die Beamten wollten, dass sie nach Argentinien ausgewiesen werde. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde in unbelegten Sachverhaltsbehauptungen sowie in der Beschimpfung der Zürcher Justiz als Neonazis und Rechtsradikale. Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann dagegen, dass das Obergericht in Aussicht gestellt hat, ihr künftig bei Mutwilligkeit Kosten aufzuerlegen. Sie macht geltend, dass sie nicht aus Spass oder als Schikane ans Obergericht gelange, und sie wirft dem Bezirksgericht und dem Betreibungsamt ihrerseits Mutwilligkeit und Bösartigkeit vor. Auch dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg