Appeal Against Involuntary Civil Commitment Dismissed for Insufficient Substantiation of Factual Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Involuntary Civil Commitment Dismissed for Insufficient Substantiation of Factual Findings The case concerns a challenge to a court decision upholding the appellant's involuntary civil commitment (Fürsorgerische Unterbringung, FU) based on a history of institutionalization since 2020, with the appellant seeking immediate release and the termination of his guardianship. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the complaint was insufficiently substantiated as the appellant failed to challenge the factual findings—particularly his mental state and self-endangering behavior underpinning the FU, which were thoroughly described by the lower court utilizing an expert opinion—in a legally permissible manner (Art. 97 sec. 1 and Art. 106 sec. 2 SCC), and his legal arguments did not address the requirements for involuntary commitment (Art. 42 sec. 2 SCC). New claims, such as the termination of guardianship, were inadmissible because they were not subject to the lower court's decision (Art. 99 sec. 2 SCC).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Civil Commitment Dismissed for Insufficient Substantiation of Factual Findings: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the complaint was insufficiently substantiated as the appellant failed to challenge the factual findings—particularly his mental state and self-endangering behavior underpinning the FU, which were thoroughly described by the lower court utilizing an expert opinion—in a legally permissible manner (Art. 97 sec. 1 and Art. 106 sec. 2 SCC), and his legal arguments did not address the requirements for involuntary commitment (Art. 42 sec. 2 SCC). New claims, such as the termination of guardianship, were inadmissible because they were not subject to the lower court's decision (Art. 99 sec. 2 SCC).
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_645/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost, Schloss 11, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. September 2024 (KES 24 758).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat eine ins Jahr 2020 zurückgehende Vorgeschichte stationärer Unterbringungen.
Am 1. Juli 2024 wurde er mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies ihn die KESB Oberland West dort zur Begutachtung ein und mit Entscheid vom 9. August 2024 brachte sie ihn dort und sodann mit Entscheid vom 12. September 2024 in der Stiftung C.________ fürsorgerisch unter.
Die gegen den Entscheid vom 12. September 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. September 2024 ab.
Mit Beschwerde vom 20. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anliegen, er wolle nach Hause und sei sofort aus der Klinik zu entlassen; ferner hält er fest, er brauche auch keinen Beistand.
Erwägungen:
1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (
Art. 99 Abs. 2 BGG
); soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (
BGE 136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2
;
142 I 155
E. 4.4.2). Dies betrifft das sinngemässe Anliegen, wonach die Beistandschaft aufzuheben sei; diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die eindrückliche Krankengeschichte des Beschwerdeführers bzw. dessen Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargestellt und die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung begründet.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss seine Krankheit in Frage. Dies bezieht sich auf die Sachverhaltsfeststellung; indes werden die Behauptungen in appellatorischer Weise und damit in unzureichender Form erhoben. In rechtlicher Hinsicht setzt sich er sich nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wenn er geltend macht, die Stiftung C.________ sei viel zu abgelegen und zuhause würde alles kaputt gehen, wenn er fürsorgerisch untergebracht bleibe, denn diese Vorbringen beschlagen nicht die rechtlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli