Dismissal of appeal against non-entry on cantonal debt collection complaint regarding the auction of a liquidation share.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower instance's non-entry decision intact. The underlying dispute arose from multiple debt collection proceedings where the enforcement office seized the debtor's liquidation share in a co-owned property and the district court ordered its auction, prompting a cantonal supervisory complaint by the debtor that the cantonal court dismissed for insufficient reasoning and untimeliness. The Supreme Court based its decision on Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, holding that the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning regarding the lack of substantiation and the expiration of the appeal deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry on cantonal debt collection complaint regarding the auction of a liquidation share: Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_644/2026
Urteil vom 6. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht March,
Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen,
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen,
1. Politische Gemeinde Kloten,
handelnd durch das Stadtrichteramt, Dorfstrasse 58,
8302 Kloten,
2. B.________,
3. Kanton Luzern,
handelnd durch die Staatsanwaltschaft,
Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
4. Kanton Schwyz,
handelnd durch das Amt für Finanzen,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
5. SVA Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, Postfach 53, 6431 Schwyz,
6. Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Altendorf und röm.-kath. Kirchgemeinde Altendorf, vertreten durch die Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3,
8852 Altendorf,
7. C.________ AG,
8. Kanton Schwyz,
handelnd durch das Verkehrsamt Schwyz,
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
9. D.________,
10. E.________,
11. F.________.
Gegenstand
Anordnung der Versteigerung eines Liquidationsanteils an Gesamteigentum,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), vom 19. Juni 2026 (BEK 2026 88).
Erwägungen:
1.
Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungen. In drei Pfändungsgruppen pfändete der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. xxx, (...). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 ordnete das Bezirksgericht March an, den Liquidationsanteil zu versteigern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde sei bestens begründet gewesen und das Kantonsgericht habe rechtsverbindliche Protokolle nicht gewürdigt. Damit kann er nicht dartun, dass das Kantonsgericht Recht verletzt hätte, indem es die Beschwerde als ungenügend begründet erachtet hat. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, indem das Kantonsgericht auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde verzichtet hat. Das Kantonsgericht hat sich zur Berechnung der Beschwerdefrist auf die Angaben des Beschwerdeführers selber gestützt und erwogen, diese sei bei Eingang der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang Rechtsverweigerung vorwirft.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg