Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_644/2012 KI-generiert

Petitioner v. Zurich Cantonal Supreme Court regarding Stay of Execution Appeal Admissibility and Authorization of Representative

Geschäftsnummer 5A_644/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party filed a complaint against a ruling from the Zurich High Court, which had dismissed an appeal against a lower court's decision not to process a request related to a claimed legal defense against a demand. The appeal was criticized for lacking sufficient justification, and the court emphasized the importance of adequately addressing the legal basis for complaints in the submissions. The court ultimately decided not to accept the complaint due to its evident shortcomings and deemed it as frivolous, leading to the imposition of costs on the party representing the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner v. Zurich Cantonal Supreme Court regarding Stay of Execution Appeal Admissibility and Authorization of Representative: The appeal was criticized for lacking sufficient justification, and the court emphasized the importance of adequately addressing the legal basis for complaints in the submissions. The court ultimately decided not to accept the complaint due to its evident shortcomings and deemed it as frivolous, leading to the imposition of costs on the party representing the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Sistierung des Verfahrens Zuständigkeitsgründe verfassungsmässige Anforderung Strafuntersuchung bevollmächtigter Vertreter Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 265a Abs. 1 SchKG
114'799.30), das auf eine (von Y.________ für die Beschwerdeführerin verfasste) Berufung gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin nach Art. 265a Abs.
Art. 311 Abs. 1 ZPO
dass das Obergericht erwog, der für die Beschwerdeführerin handelnde Y.________ erkläre lediglich ohne weitere Begründung die Berufung, diese Eingabe genüge den Begründungsanforderungen des Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, in Anwendung von Art.
Art. 108 ZPO
1 ZPO nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, in Anwendung von Art. 108 ZPO seien die Kosten Y.________ aufzuerlegen,
Art. 42 Abs. 5 BGG
BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zur Unterzeichnung der von Y.________ (und damit nicht von einer vertretungsbefugten Person: Art.
Art. 40 Abs. 1 BGG
5 BGG zur Unterzeichnung der von Y.________ (und damit nicht von einer vertretungsbefugten Person: Art. 40 Abs. 1 BGG ) unterschriebenen Beschwerdeschrift aufzufordern,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W.
Art. 42 Abs. 7 BGG
dass ausserdem der für die Beschwerdeführerin handelnde Y.________ einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on this article due to lack of sufficient reasoning and being abusive.

Art. 66 Abs. 3 BGG

This article was applied to allocate the court costs to Y.________.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_644/2012

Urteil vom 11. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bewilligung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (Streitwert Fr. 114'799.30), das auf eine (von Y.________ für die Beschwerdeführerin verfasste) Berufung gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin nach Art. 265a Abs. 1 SchKG um Bewilligung ihres - sich auch gegen den Forderungsbestand richtenden - Rechtsvorschlags) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der für die Beschwerdeführerin handelnde Y.________ erkläre lediglich ohne weitere Begründung die Berufung, diese Eingabe genüge den Begründungsanforderungen des Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, in Anwendung von Art. 108 ZPO seien die Kosten Y.________ aufzuerlegen,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zur Unterzeichnung der von Y.________ (und damit nicht von einer vertretungsbefugten Person: Art. 40 Abs. 1 BGG ) unterschriebenen Beschwerdeschrift aufzufordern,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal das Bundesgericht ohnehin nicht zur Durchführung der von der Beschwerdeführerin geforderten Strafuntersuchung zuständig ist,

dass ausserdem der für die Beschwerdeführerin handelnde Y.________ einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens Y.________ aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ persönlich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann