Debtor's Challenge to Debt Seizure Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed a decision made by the appeals court regarding a lower court's ruling that had dismissed his complaint against a seizure announcement in a debt collection matter amounting to a specified sum. The appeals court found that the individual had only raised substantive legal issues regarding the validity of the debt, rather than procedural matters related to the enforcement of collection laws, and thus deemed the lower court's dismissal proper. Consequently, the individual was required to challenge the debt in a different legal proceeding, and the appeals court imposed a fee on him for the appeal process. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient legal reasoning provided by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 oder, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Debt Seizure Dismissed on Procedural Grounds: The appeals court found that the individual had only raised substantive legal issues regarding the validity of the debt, rather than procedural matters related to the enforcement of collection laws, and thus deemed the lower court's dismissal proper. Consequently, the individual was required to challenge the debt in a different legal proceeding, and the appeals court imposed a fee on him for the appeal process. The case was subsequently taken to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient legal reasoning provided by the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to judgment because the submission lacked sufficient reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_644/2011
Urteil vom 20. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Betreibungsamt A.________,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren SchK-Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung für Fr. 5'673.--) abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, die erste Instanz sei auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde könne einzig die Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften, nicht aber die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften betreffend den Forderungsbestand geltend gemacht werden, weil der Beschwerdeführer nur Letzteres (Tilgung) behauptet habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf seine erste Beschwerde nicht eingetreten, weshalb die zweite Beschwerde abzuweisen sei, der Beschwerdeführer müsse seinen Einwand mit Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG erheben, indem dieser vor Appellationsgericht wiederum den materiellen Forderungsbestand bestreite, prozessiere er mutwillig und werde daher kostenpflichtig ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann