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5A_643/2022 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Guardianship Approval and Procedural Rulings Dismissed

Geschäftsnummer 5A_643/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a father, referred to as A.________, who contested a decision regarding a guardianship and the allocation of fees following his divorce. His daughter was placed under the sole custody of her mother, with a guardianship arrangement in place. The guardian's report was approved by the child protection authority, with a fee levied on both parents. A.________ challenged this, seeking exemption from paying his share and requesting free legal aid. His claims for exemption and legal aid were rejected by the district council and subsequently by the Higher Court, with the court emphasizing his ability to pay despite his claims of financial incapacity. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Father's Appeal Regarding Guardianship Approval and Procedural Rulings Dismissed: His daughter was placed under the sole custody of her mother, with a guardianship arrangement in place. The guardian's report was approved by the child protection authority, with a fee levied on both parents. A.________ challenged this, seeking exemption from paying his share and requesting free legal aid. His claims for exemption and legal aid were rejected by the district council and subsequently by the Higher Court, with the court emphasizing his ability to pay despite his claims of financial incapacity. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Vormundschaft Anwaltskosten Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtliche Fragen Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 i.V.m
Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E.
Art. 450f ZGB
Gleiches gilt im das Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelte Prozessrecht, welches vom Bundesgericht ebenfalls nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann ( BGE 140 III 385 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Die Anwendung des Bundesrechts prüft das Bundesgericht hingegen frei ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), wobei die Beschwerde diesbezüglich eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei die Beschwerde diesbezüglich eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 142 III 364 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Eine Willkürrüge lässt sich nicht mit im bundesgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenenen Behauptungen begründen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und sie bleibt insofern unsubstanziiert.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_643/2022

Urteil vom 8. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Zürich,

Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung Rechenschaftsbericht Beistandschaft)

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2022 (PQ220033-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ haben die Tochter C.________ (geb. 2004), welche nach der Trennung und schliesslich der Ende 2016 erfolgten Scheidung unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt wurde.

Es bestand eine Erziehungsbeistandschaft. Am 4. November 2020 erstattete die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht, der von der KESB am 9. Februar 2021 genehmigt wurde; die Gebühr von Fr. 400.-- wurde den Eltern je hälftig auferlegt.

Dagegen erhob der Vater Beschwerde. Im Verfahren vor dem Bezirksrat gab es im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem verlangten Ausstand Weiterungen. Mit Urteil vom 9. Februar 2021 wurde der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenanteil von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen, indes das Ausstandsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 25. August 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3). Gleiches gilt im das Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelte Prozessrecht, welches vom Bundesgericht ebenfalls nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann ( BGE 140 III 385 E. 2.3). Die Anwendung des Bundesrechts prüft das Bundesgericht hingegen frei ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), wobei die Beschwerde diesbezüglich eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde betreffend den verlangten Ausstand nicht eingetreten mit der Begründung, es sei nicht der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen des Bezirksrates sich der Beschwerdeführer stosse, und die Beschwerdebegründung genüge selbst den bei Laieneingaben gestellten Anforderungen nicht.

Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer zwar formal eine Willkürrüge; er behauptet, dem Obergericht ausführlich geschildert zu haben, wieso die bezirksrätliche Entscheidung von offener Feindseligkeit geprägt gewesen sei. Dabei führt er eine Reihe von Sachverhaltselementen an, von denen sich in seiner Beschwerde an das Obergericht allerdings kein einziges findet. Eine Willkürrüge lässt sich nicht mit im bundesgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenenen Behauptungen begründen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und sie bleibt insofern unsubstanziiert.

3. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht erwogen, die KESB und der Bezirksrat hätten sich während Monaten bemüht, vom Beschwerdeführer Unterlagen zur seiner angeblichen Mittellosigkeit erhältlich zu machen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 habe ihm der Bezirksrat aufgezeigt, weshalb die erneut verlangte Fristerstreckung nicht mehr gewährt werden konnte und ihm eine kurze Nachfrist im Sinn einer Notfrist eingeräumt. Sodann habe der Bezirksrat im Endentscheid einlässlich begründet, dass der Beschwerdeführer die Entscheidgebühr angesichts der von ihm selbst angegebenen Einkommens- und Bedarfszahlen innerhalb eines Jahres werde tragen können.

Mit dem blossen Vorbringen, er habe dargelegt, dass er unterhalb des Existenzminimums lebe, tut der Beschwerdeführer weder in Bezug auf die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der ausgebliebenen Dokumentation der angeblichen Mittellosigkeit noch im Zusammenhang mit der festgestellten Möglichkeit, die anfallenden Entscheidgebühren aus seinem Überschuss bestreiten zu können, eine Verletzung des Willkürverbotes oder andere Verfassungsverletzungen dar. Vor diesem Hintergrund geht die weitere Behauptung, die Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen, an der Sache vorbei.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli