Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_642/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs in Child Matter

Geschäftsnummer 5A_642/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who regularly brings legal matters concerning child-related issues regarding two children from different relationships before the Swiss Federal Court. Specifically, for one child, a district court had ruled to leave the child under the sole custody of the mother, maintain guardianship, and determine the father's visitation rights and child support obligations. The petitioner appealed to the Zurich Higher Court but failed to provide the court fee advance, leading the court to decline to hear the appeal. Subsequently, the petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the district and higher courts, seeking to have them declared void, requesting legal assistance and free legal aid, and compensation for his efforts. The federal court was tasked with determining whether the higher court correctly decided not to entertain his appeal due to the non-payment of the court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 69 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs in Child Matter: Specifically, for one child, a district court had ruled to leave the child under the sole custody of the mother, maintain guardianship, and determine the father's visitation rights and child support obligations. The petitioner appealed to the Zurich Higher Court but failed to provide the court fee advance, leading the court to decline to hear the appeal. Subsequently, the petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the district and higher courts, seeking to have them declared void, requesting legal assistance and free legal aid, and compensation for his efforts. The federal court was tasked with determining whether the higher court correctly decided not to entertain his appeal due to the non-payment of the court fee.

Schlagwörter

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Kindesbelange Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtsverbeiständung Kindesunterhalt nicht geleisteter Kostenvorschuss schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated, allowing the President to decide in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_642/2024

Urteil vom 5. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesbelange,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. August 2024 (LZ240023-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein ausführlich begründetes Endurteil fällen, in welchem es dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter beliess, die Beistandschaft beibehielt, die Kontaktrechte des Vaters und den Kindesunterhalt regelte.

Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich - nachdem es die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt hatte und der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesgericht mit Beschwerde und Revisionsgesuch erfolglos geblieben war - nach Ablauf der für den Gerichtskostenvorschuss angesetzten Nachfrist mangels Leistung des Vorschusses mit Beschluss vom 28. August 2024 androhungsgemäss nicht ein.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, dieser und das Urteil des Bezirksgerichts seien für nichtig zu erklären. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Entschädigung seines Aufwandes durch das Gericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern behauptet abstrakt, es würden absichtlich Verfahrensmängel des Bezirksgerichts, welches seine Persönlichkeitsrechte bzw. seinen psychischen Zustand verletzt habe, vertuscht und das Verfahren unnötig lange verzögert. Dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei und mithin bleibt die Beschwerde unbegründet.

3. Das Bundesgericht vermittelt keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, einen solchen zu mandatieren. Soweit er unter Hinweis auf Art. 69 ZPO geltend macht, das Obergericht habe es versäumt, ihm einen Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO zuzuweisen, zeigt er nicht auf, dass er dies im obergerichtlichen Verfahren verlangt hätte. Wie die im Wochentakt erfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren im Übrigen zeigen, ist er zwar in schon fast querulatorischer Weise prozessfreudig, aber nicht unbeholfen in einer Weise, dass ihm von Amtes wegen ein rechtlicher Beistand zuzuweisen gewesen wäre.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist. Wie aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, vermochte der Beschwerdeführer auch nie seine angebliche Prozessarmut hinreichend zu belegen.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Vertreters werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli