Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_642/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Collection Notices Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_642/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint filed by an individual against the enforcement office regarding notifications of seizures associated with three debt collection proceedings for unpaid court costs. The complaint was previously rejected by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters in Bern. The individual argued for a suspension of the enforcement due to personal circumstances, but the court maintained that the enforcement actions were justified, as the individual's legal objections had been definitively resolved. Ultimately, the individual did not adequately demonstrate legal or constitutional violations in their appeal, resulting in the rejection of their complaint and denial of legal aid, with costs imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 53 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Debt Collection Notices Dismissed as Inadmissible: The complaint was previously rejected by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy matters in Bern. The individual argued for a suspension of the enforcement due to personal circumstances, but the court maintained that the enforcement actions were justified, as the individual's legal objections had been definitively resolved. Ultimately, the individual did not adequately demonstrate legal or constitutional violations in their appeal, resulting in the rejection of their complaint and denial of legal aid, with costs imposed on the individual.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollzugsstopp Fortsetzung der Betreibung unentgeltliche Rechtspflege Konkursandrohung Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning and abusive conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the refusal to grant the appellant legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_642/2014

Urteil vom 21. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ (Dienststelle Z.________) .

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Pfändungsankündigungen in drei Betreibungen (für ausstehende Gerichtskosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer zufolge Erkrankung seiner Ehefrau um Rechtsstillstand ersuche, sei dessen Eingabe bereits an das zuständige Betreibungsamt Y.________ zur Behandlung weitergeleitet worden, in allen drei Betreibungen seien die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers mit definitiven Rechtsöffnungsentscheiden beseitigt worden, auf Grund der rechtzeitigen und formgültigen Fortsetzungsbegehren seien die Pfändungsankündigungen zu Recht erfolgt, das Betreibungsamt Y.________ (Dienststelle Z.________) sei sowohl für die alten Wohnadressen des Beschwerdeführers wie auch für dessen neuen Wohnsitz das zuständige Betreibungsamt, Art. 53 SchKG finde keine Anwendung, inwiefern eine Adresse des Beschwerdeführers "nicht richtig" sein soll, sei nicht ersichtlich, durch die zusätzliche Nennung der alten Adresse auf den dem Beschwerdeführer unstreitig zugegangenen Pfändungsankündigungen sei diesem kein Nachteil erwachsen, mangels pfändbarer Vermögensstücke aneinem anderen Belegenheitsort könne die Pfändung nur am Wohnsitz stattfinden, die finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers werde anlässlich des Pfändungsvollzugs festzustellen sein,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die schon vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 5. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann