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5A_642/2013 KI-generiert

Appeal Not Admitted for Failure to Pay Cost Advance by Deadline

Geschäftsnummer 5A_642/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a definitive legal opening, following a decision made by a Cantonal Court. The appellant was required to pay a deposit for legal costs but failed to do so within the given timeframe. Despite efforts to extend the postal custody period, it was determined that proper delivery took place as originally scheduled, which negated the extension's effect. Consequently, the appeal was filed late, and the Tribunal found it inadmissible, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Not Admitted for Failure to Pay Cost Advance by Deadline: The appellant was required to pay a deposit for legal costs but failed to do so within the given timeframe. Despite efforts to extend the postal custody period, it was determined that proper delivery took place as originally scheduled, which negated the extension's effect. Consequently, the appeal was filed late, and the Tribunal found it inadmissible, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verzugskosten Frist für Kostenvorschuss Zahlungsnachweis Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not considered because the cost deposit was not paid by the deadline, applied in the dispositive under the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter upon the appeal is based on the non-payment of the cost deposit as threatened.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost deposit of CHF 500.-- is imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_642/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Oktober 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. September 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (auf Grund von Art. 44 Abs. 2 BGG ) als am siebenten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 21. Oktober 2013 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die vom Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformationen der Post) erwirkte Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist bis zum 18. November 2013 die Zustellfiktion nicht hinausschob und deshalb am Zustelldatum des 21. Oktober 2013 nichts zu ändern vermochte ( BGE 127 I 31 ),

dass somit das vom Beschwerdeführer erst am 28. November 2013 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Eventualbegehren auf Ansetzung einer weiteren Nachfrist) nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden ist und daher unbeachtlich zu bleiben hat,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Eventualbegehren auf Ansetzung einer weiteren Nachfrist) wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann