Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_641/2021 KI-generiert

Petitioner v. KESB and Cantonal High Court (Compulsory Assessment)

Geschäftsnummer 5A_641/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case against a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Mittelland South, which ordered their admission to a clinic for a temporary inpatient assessment, valid from July 16, 2021, to August 20, 2021. The complainant objected to this decision, raising an appeal to the Cantonal Court of Bern on July 27, 2021, which was subsequently rejected on August 3, 2021. The complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the court's decision, without sufficiently addressing the reasons behind the court's rationale or demonstrating how it violated their rights or specific legal norms.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. KESB and Cantonal High Court (Compulsory Assessment): The complainant objected to this decision, raising an appeal to the Cantonal Court of Bern on July 27, 2021, which was subsequently rejected on August 3, 2021. The complainant appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the court's decision, without sufficiently addressing the reasons behind the court's rationale or demonstrating how it violated their rights or specific legal norms.

Schlagwörter

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Einweisung zur Begutachtung Beschwerdelegitimation Fragepflicht gesetzliche Voraussetzungen begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_641/2021

Urteil vom 13. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd,

Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen.

Gegenstand

Einweisung zur Begutachtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. August 2021 (KES 21 585).

Erwägungen:

1. Die KESB Mittelland Süd wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Juli 2021 zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein. Die Einweisung ist befristet bis am 20. August 2021.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Klinik B.________ reichte am 2. August 2021 eine ärztliche Stellungnahme ein. Die Verhandlung vor dem Obergericht fand am 3. August 2021 statt. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2021 (Postaufgabe 9. August 2021) Appellation beim Obergericht. Das Obergericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer bittet um Zusendung von allen Akten des Falles an seine Wohnadresse. Das Obergericht ist diesem Gesuch am 11. August 2021 nachgekommen.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Der Beschwerdeführer erklärt einzig, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2021 zu appellieren. Er setzt sich jedoch überhaupt nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach aufgrund seines Schwächezustands und der fehlenden Krankheitseinsicht eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht komme, für den Unterbringungsentscheid aber noch Grundlagen fehlten, wonach aufgrund seines Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer ambulanten Begutachtung mitwirken würde, und wonach die Einweisung aufgrund der Befristung bis am 20. August 2021 zeitlich verhältnismässig sei und die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung erfolge.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg