Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_641/2017 KI-generiert

Payment of Debt Renders Enforcement Challenge Moot

Geschäftsnummer 5A_641/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party contested two seizure notifications issued against them by a local enforcement office in relation to ongoing debt collection proceedings. The party filed complaints with the cantonal court, arguing that the notifications were unjustified due to the improper handling of objections to the enforcement. After paying the owed amounts along with interest and costs, the cantonal court deemed the complaints irrelevant and terminated the proceedings as moot. Subsequently, the party appealed to the Federal Tribunal seeking a review of the enforcement practices. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was no longer valid since the enforcement actions had been resolved through payment, thereby negating any practical interest in the complaints raised.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 SchKG, Art. 78 SchKG, Art. 86 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Payment of Debt Renders Enforcement Challenge Moot: The party filed complaints with the cantonal court, arguing that the notifications were unjustified due to the improper handling of objections to the enforcement. After paying the owed amounts along with interest and costs, the cantonal court deemed the complaints irrelevant and terminated the proceedings as moot. Subsequently, the party appealed to the Federal Tribunal seeking a review of the enforcement practices. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was no longer valid since the enforcement actions had been resolved through payment, thereby negating any practical interest in the complaints raised.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsankündigung (Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde) Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Konkursverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung Reihenfolge der Pfändung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ground for dismissing the appeal is established by the procedural outcome, and this article governs the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

KBE.2025.14 (2025-06-06) · ag
Debtor's Appeal on Inventory Sale Dismissed for Lack of Appealable Decision
«…rektur im Sinne eines Zu- rückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststel…»
KBE.2024.32 (2025-03-20) · ag
Enforcement Authority Seizure of Income and Investigation of Assets
«…orrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bun- desgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf…»
KBE.2024.24 (2024-11-13) · ag
Bankruptcy Account Blocking and Human Rights Appeal Dismissed
«…Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf…»
5A_477/2024 (2024-10-09)
Payment of Debt Renders Appeal Against Unrecorded Objection Moot
«…ennoch freiwillig bzw. aus seinen frei verfügbaren Mitteln bezahlt (vgl. Urteile 5A_555/2017 vom 17. April 2018 E. 1.2; 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2; 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3). Nach einer gewöhnlichen - d.h. nicht auf Verwertungsmas…»
KBE.2024.8 (2024-07-09) · ag
Appellant's New Claims and Moot Debt Enforcement Proceedings
«…t grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangs- vollstreckungsverfahren noch im Gange ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Er- hebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist au…»
PS220200 (2023-02-08) · zh
Debtor v. Debt Enforcement Office: Untimely Appeal Regarding Seized Income Distribution After Bankruptcy Cessation
«…tene Handlung noch möglich ist (vgl. etwa PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom 19. September 2017, E. 2; vgl. ferner BGer 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.1). Das Beschwerdeverfahren dien…»
5A_674/2020 (2021-02-17)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Debt Collection Matter Due to Payment Rendering Issue Moot
«…hem die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abgelehnt wurde, nicht mehr vorliegt (vgl. Urteil 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann das Verfahren auch nicht etwa zur Prüfun…»
PS200134 (2020-08-05) · zh
Supervisory Authority Review of Debt Enforcement Deadline Setting
«…vom 18. Dezember 2018, E. 3.3.2 m.w.Nw.; PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom 19. September 2017, E. 2). 2. Der Beschwerdeführer hält dafür, es werde mit der vorliegenden Beschwer- de insofe…»
5A_555/2017 (2018-04-17)
Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed as Moot Due to Full Debt Payment
«…h Art. 17 ff. SchKG nicht dazu dient, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin eine Nichtschuld bezahlt hat (vgl. Urteil 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). 1.3. Das Verfahren ist damit durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin ( Art.…»
PS200134 · zh
Debtor's Appeal Against Debt Collection Disclosure Timeline Dismissed as Moot
«…vom 18. Dezember 2018, E. 3.3.2 m.w.Nw.; PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom 19. September 2017, E. 2). 2. Der Beschwerdeführer hält dafür, es werde mit der vorliegenden Beschwer- de insofe…»
PS220200 · zh
Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed Due to Untimely Filing and Cessation of Proceedings
«…tene Handlung noch möglich ist (vgl. etwa PS190092 vom 18. Juni 2019, E. 4.2.1; vgl. zudem BGE 128 III 465, E. 1; BGer, 5A_641/2017 vom 19. September 2017, E. 2; vgl. ferner BGer 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.1). Das Beschwerdeverfahren dien…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_641/2017

Urteil vom 19. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändungsankündigung (Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. August 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stellte am 14. Juni 2017 eine Pfändungsankündigung in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. uuu (bzw. in der Pfändungsgruppe Nr. vvv) aus. Eine weitere Pfändungsankündigung stellte das Betreibungsamt in derselben Betreibung am 21. Juni 2017 aus.

Das Betreibungsamt stellte zudem am 14. und 21. Juni 2017 in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. www (bzw. ebenfalls in der Pfändungsgruppe Nr. vvv) jeweils eine Pfändungsankündigung aus.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Pfändungsankündigungen in beiden Betreibungen mit weitgehend identischen Begründungen (keine rechtmässige Beseitigung des Rechtsvorschlags) Beschwerden an das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdeverfahren ABS xxx betreffend Betreibung Nr. uuu und Beschwerdeverfahren ABS yyy betreffend Betreibung Nr. www). Das Obergericht gewährte in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung nicht. Am 11. Juli 2017 bezahlte die Beschwerdeführerin in beiden Betreibungen die Forderungsbeträge samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt. Mit Verfügung vom 7. August 2017 schrieb das Obergericht beide Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten.

1.3. Am 25. August 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, dass ihre kantonalen Beschwerden in der Sache verhandelt werden und festgestellt werde, ob das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren rechtmässig führte.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Obergericht hat die beiden Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos erachtet. Mit der Bezahlung der gesamten Forderungsbeträge samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt sind die Betreibungen erloschen ( Art. 12 SchKG ; BGE 72 III 6 E. 2 S. 7 f.; 74 III 23 S. 25; Urteile 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 130 III 407 ; 7B.173/2006 vom 22. November 2006 E. 2.1). Damit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerdeführung entfallen. Die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG muss nämlich einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange ist ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108; 105 III 101 E. 2 S. 104; 99 III 58 E. 2 S. 60 f.). Ausnahmen davon bestehen etwa dann, wenn der Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch eine Handlung der Behörde selber in Frage steht oder wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit wiederholen und sie praktisch nie rechtzeitig den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden könnte ( BGE 99 III 58 E. 2 S. 60 f.; 105 III 101 E. 2 S. 104). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die Betreibungen fortgeführt werden durften, obschon nach ihrer Auffassung die Rechtsvorschläge nicht beseitigt worden sind. Nachdem die Betreibungen durch die Zahlungen erloschen sind, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der aufgeworfenen Frage, ob Art. 78 SchKG verletzt worden ist und ob die Betreibungen als eingestellt hätten erachtet werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen angeblich nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des Betreibungsverfahrens geleistet hat. Entgegen ihrer Auffassung sind die Betreibungen nämlich auch dann erloschen, wenn sie unter dem Druck des Betreibungsverfahrens nicht bestehende Schulden bezahlt hätte. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient sodann nicht dazu, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin eine nicht bestehende Schuld bezahlt hat. Ihren Schaden, den sie durch die Zahlungen erlitten haben will, kann sie nicht auf dem Beschwerdeweg geltend machen, sondern sie ist dazu auf die geeigneten Rechtsbehelfe zu verweisen (z.B. die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG ).

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg