Guardianship Account Challenge Rejected for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the management and reporting of finances under a guardianship arrangement initiated by an individual at a family court. In 2014, a guardianship was established with the individual's son-in-law appointed as the guardian. However, issues arose when the guardian's financial reporting was deemed inadequate, leading to the court only approving one year's report out of two submitted. The individual appealed this decision but faced dismissal from the higher court. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review or referral back to the previous court, claiming serious consequences related to health and legal matters. The Federal Tribunal ultimately found the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Account Challenge Rejected for Procedural Defects: In 2014, a guardianship was established with the individual's son-in-law appointed as the guardian. However, issues arose when the guardian's financial reporting was deemed inadequate, leading to the court only approving one year's report out of two submitted. The individual appealed this decision but faced dismissal from the higher court. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review or referral back to the previous court, claiming serious consequences related to health and legal matters. The Federal Tribunal ultimately found the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_640/2018
Urteil vom 7. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
ehemaliger Beistand.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft (Schlussbericht und
Rechnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Juli 2018 (XBE.2017.86).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 18. November 2014 ordnete das Familiengericht Baden auf eigenen Antrag von A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an ( Art. 394 und 395 ZGB ), wobei es wunschgemäss den Schwiegersohn als Beistand ernannte.
Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das Familiengericht Baden dem Beistand mit, der eingereichte Bericht mit Rechnung sei unvollständig. Anlässlich der Besprechungstermine mit dem Revisoriat reichte der Beistand in 8 Bundesordnern die "gesamte Buchhaltung" ein. Da auch mit diesen Unterlagen keine Transparenz über die Einnahmen und Ausgaben geschaffen werden konnte, genehmigte das Familiengericht mit Entscheid vom 17. August 2017 nur den Bericht mit Rechnung für das Jahr 2015, nicht aber denjenigen für das Jahr 2016. Ferner setzte es die Entscheidgebühr auf Fr. 2'800.-- zulasten von A.________ fest.
Die hiergegen erhobene Beschwerde - welche sachbezogen und bei welcher A.________ anwaltlich vertreten war - wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juli 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit einem Rückweisungsantrag.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein sachgezogenes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
1.1. Ein sinngemäss gestelltes Rechtsbegehren lässt sich aus dem Titel der Eingabe herauslesen, welcher nebst dem Ausruf "Mord!" lautet: "Rückweisungsantrag an das Obergericht des Kantons Aargau". Indes entscheidet das Bundesgericht grundsätzlich reformatorisch ( Art. 107 Abs. 2 BGG ) und der Beschwerdeführer kann sich nicht einfach auf ein Rückweisungsbegehren beschränken, zumal seine Begründung, die Ablehnung des Rückweisungsantrages hätte für ihn den Tod zur Folge, indem die entsprechenden medizinischen Abklärungen verhindert würden, keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand (Prüfung und Genehmigung des Schlussberichtes mit Rechnung) hat.
1.2. Sodann fehlt es der Beschwerde in jeder Hinsicht an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides; der Beschwerdeführer entlädt sich vielmehr zu Dingen, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (seine Gesundheit sei durch Spritzen gegen Hexenschuss ruiniert worden; seit 30 Jahren sei er im Aargau falsch behandelt worden; alles sei Lug und Trug im Aargau und das Todesurteil durch die Aargauer; der angefochtene Entscheid beweise die Kriminalität der Aargauer, egal ob Ärzte, IV, KESB oder Richter; der angefochtene Entscheid bestehe aus lauter Lügen und geschönten Daten, wie dies auch bei allen anderen Entscheiden der Fall gewesen sei; aufgrund seiner langjährigen Forschungsarbeit komme er zum Ergebnis, dass die Kombination von KESB und Bezirksgericht tödlich sein könne).
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli