Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_640/2017 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Untimely and Unsubstantiated

Geschäftsnummer 5A_640/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning debt recovery, a debtor received a payment order in July 2016, which led to a definitive legal ruling in January 2017 granting the creditor's claim. Following a notice of seizure issued in May 2017, the debtor appeared for the execution of the seizure but refused to provide requested information or sign documents. The debtor subsequently filed a complaint against the seizure process, which was dismissed by a court in July 2017. The debtor later attempted to appeal to a higher court, but the appeal was deemed late and lacking sufficient justification, resulting in the court not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Untimely and Unsubstantiated: Following a notice of seizure issued in May 2017, the debtor appeared for the execution of the seizure but refused to provide requested information or sign documents. The debtor subsequently filed a complaint against the seizure process, which was dismissed by a court in July 2017. The debtor later attempted to appeal to a higher court, but the appeal was deemed late and lacking sufficient justification, resulting in the court not considering the appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid Zahlungsfrist Steuerschulden Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on this provision due to obvious inadmissibility or lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_640/2017

Urteil vom 30. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2017.

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Gläubiger in dieser Betreibung definitive Rechtsöffnung.

Am 16. Mai 2017 erging in der genannten Betreibung bzw. der Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändungsankündigung. Der Beschwerdeführer erschien am 22. Mai 2017 zum Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt, verweigerte aber Auskunftserteilung und Unterschrift.

Am 22. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Betreibung und den Pfändungsvollzug. Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 27. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist vorliegend am Freitag, 25. August 2017 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27. August 2017 der Post übergeben ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) und ist somit verspätet.

Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet wäre, würde sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Soweit nachvollziehbar äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfahren bzw. Streitigkeiten primär sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die vorliegend strittige Betreibung betrifft jedoch Steuerforderungen. Ohnehin geht er nicht auf die Erwägung des Obergerichts ein, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nach dem Gesagten war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg