Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_64/2012 KI-generiert

Appellant Waiver of Right to Appeal Divorce Judgment Rejection

Geschäftsnummer 5A_64/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where the appellant filed a complaint against a ruling made by the Cantonal Court regarding the acceptance of his appeal against a first-instance divorce judgment. The Cantonal Court had deemed the appeal inadmissible based on the appellant's failure to request a written justification for the initial decision within the allotted timeframe, leading to a declaration of the initial ruling's validity. The Federal Tribunal addressed the complaint but determined that it was inadmissible and failed to meet the necessary legal requirements for consideration, ultimately ruling that the appellant would be responsible for court costs and denying his request for legal aid due to the lack of prospects for the appeal's success.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 Satz, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Waiver of Right to Appeal Divorce Judgment Rejection: The Cantonal Court had deemed the appeal inadmissible based on the appellant's failure to request a written justification for the initial decision within the allotted timeframe, leading to a declaration of the initial ruling's validity. The Federal Tribunal addressed the complaint but determined that it was inadmissible and failed to meet the necessary legal requirements for consideration, ultimately ruling that the appellant would be responsible for court costs and denying his request for legal aid due to the lack of prospects for the appeal's success.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht Einspruch gegen die Eheschliessung Urteilsdispositiv Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on lack of compliance with formal requirements for admissibility and reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because of the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_64/2012

Urteil vom 23. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist, den Rechtskraftseintritt dieses Urteils festgestellt und dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die rechtshilfeweise Zustellung des Dipositivs des erstinstanzlichen Urteils sei am 27. September 2011 erfolgt, die 10-tägige Frist zur Anforderung einer schriftlichen Entscheidbegründung ( Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) habe somit am 7. Oktober 2011 geendet, der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist keine Entscheidbegründung verlangt und damit gemäss Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Berufung verzichtet, auf diesen Verzicht könne der Beschwerdeführer nicht zurückkommen, die Berufung erweise sich daher als offensichtlich unzulässig, der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Scheidungsurteil anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann