Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_639/2023 KI-generiert

Stay of Interim Matrimonial Protection Order Denial Appeal

Geschäftsnummer 5A_639/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose from a marriage protection decision by the District Court of Kriens on May 24, 2023, which retroactively dissolved the household of the parties to January 30, 2020. The decision assigned the VW Passat vehicle and the marital home along with its furnishings and inventory to the wife for the duration of the separation, placed the daughter under the alternating custody of both parents, regulated the child support obligations of the husband, and rejected the request for spousal support while addressing other related issues. The wife appealed the decision on almost all points on June 5, 2023, and requested a suspension of its effect on July 14, 2023. The Cantonal Court of Lucerne denied this request on August 3, 2023, noting that the wife did not present irreversible disadvantages in her statement on July 18, 2023, especially regarding alternating custody, since the daughter was already living in a boarding school and was 16 years old.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 314 Abs. 4 lit. b ZPO; Stay of Interim Matrimonial Protection Order Denial Appeal: The decision assigned the VW Passat vehicle and the marital home along with its furnishings and inventory to the wife for the duration of the separation, placed the daughter under the alternating custody of both parents, regulated the child support obligations of the husband, and rejected the request for spousal support while addressing other related issues. The wife appealed the decision on almost all points on June 5, 2023, and requested a suspension of its effect on July 14, 2023. The Cantonal Court of Lucerne denied this request on August 3, 2023, noting that the wife did not present irreversible disadvantages in her statement on July 18, 2023, especially regarding alternating custody, since the daughter was already living in a boarding school and was 16 years old.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Eheschutzverfahren) Eheschutzmassnahmen Vorläufiger Rechtsschutz eheliches Vermögen alternierende Obhut Einspruch gegen die Eheschliessung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_639/2023

Urteil vom 5. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutzverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. August 2023 (3B 23 22).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 24. Mai 2023 löste das Bezirksgericht Kriens den Haushalt der Parteien rückwirkend auf den 30. Januar 2020 auf, wies den VW Passat und die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zu, stellte die Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien, regelte die Kindesunterhaltspflicht des Ehemannes, wies das Begehren um Zuspruch ehelichen Unterhaltes ab und regelte weitere Belange.

Hiergegen erhob die Ehefrau am 5. Juni 2023 in fast allen Punkten Berufung. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2023 verlangte sie die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 teilte ihr das Kantonsgericht Luzern mit, dass Gesuche um aufschiebende Wirkung kurz zu begründen seien.

Mit Verfügung vom 3. August 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es hielt fest, dass diese gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO die Ausnahme bilde und die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile geltend mache; namentlich in Bezug auf die alternierende Obhut wären solche auch nicht ersichtlich, weil sich die Tochter in einem Internat befinde und sie bereits 16-jährig sei.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Weder finden sich in der Beschwerde Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch werden Verfassungsrügen erhoben; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Vorbringen. Die Beschwerde ist damit nicht hinreichend begründet.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Ausführungen, selbst wenn sie prozessual korrekt erhoben worden wären, nicht gefolgt werden könnte: Zentrale Aussage der Beschwerdeführerin ist, dass es sich bei Eheschutzsachen nicht um vorsorgliche Massnahmen handle und deshalb die Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Dies trifft indes nicht zu; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ( BGE 137 III 475 E. 4.1; 138 III 565 E. 4.3.1 und insb. dortige unpublizierte E. 4.2; sodann unpublizierte Urteile 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 3; 5A_474/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4; 5A_351/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2) sind Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen, bei welchen die Berufung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat ( Art. 314 Abs. 4 lit. b ZPO ), sondern diese nur auf begründetes Gesuch hin durch das Berufungsgericht erteilt werden kann ( Art. 315 Abs. 5 ZPO ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli