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5A_639/2021 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Sovereign Citizen Appeal Regarding Garnishment/Foreclosure)

Geschäftsnummer 5A_639/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a complaint to the Federal Tribunal regarding a debt enforcement procedure initiated by the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. The complaint was in connection with a previous decision by the Obergericht des Kantons Bern, which had dismissed the individual's appeal due to insufficient reasoning, concluding that there were no indications of invalidity in the enforcement action. The individual claimed all enforcement actions and underlying claims against him and his wife were null and expressed grievances against a judge, using inappropriate language and ideological arguments. The Federal Tribunal found the complaint lacked a proper legal basis and declined to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Sovereign Citizen Appeal Regarding Garnishment/Foreclosure): The complaint was in connection with a previous decision by the Obergericht des Kantons Bern, which had dismissed the individual's appeal due to insufficient reasoning, concluding that there were no indications of invalidity in the enforcement action. The individual claimed all enforcement actions and underlying claims against him and his wife were null and expressed grievances against a judge, using inappropriate language and ideological arguments. The Federal Tribunal found the complaint lacked a proper legal basis and declined to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsverfahren Rechtsvorschlag Lohnpfändung persönliche Anhörung Grundpfandverwertungsverfahren Konkursbegehren Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by the presiding member in a simplified procedure because the substantive grounds were lacking.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_639/2021

Urteil vom 13. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,

Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Pfändungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Mai 2021 (ABS 21 149).

Erwägungen:

1. Am 7. Mai 2021 ging beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Ihr war die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. xxx vom 30. April 2021 beigelegt. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Obergericht weiter. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Anhaltspunkte für die geltend gemachte Nichtigkeit lägen nicht vor.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Der Eingabe lag unter anderem der genannte Entscheid des Obergerichts bei. Am 19. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer per E-Mail (ohne zertifizierte elektronische Unterschrift) nochmals an das Bundesgericht gelangt.

2. Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne anerkannte elektronische Signatur, sind ungültig. Auf die Eingabe vom 19. Juli 2021 ist nicht einzugehen.

Der Eingabe vom 12. Juli 2021 liegen verschiedene Pfändungsankündigungen vom 2. Juli 2021 bei. Verfügungen der Betreibungsämter können nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden. Zuerst ist der kantonale Instanzenzug zu durchlaufen ( Art. 75 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer diese Pfändungsankündigungen anficht, ist darauf nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen offenbar der Ansicht, alle Betreibungs- oder Pfändungsverfahren bzw. die dahinter stehenden Forderungen gegen ihn und seine Ehefrau seien nichtig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf kein konkretes Anfechtungsobjekt bzw. auf keinen konkreten, anfechtbaren Entscheid bezieht, ist auf seine Eingabe nicht einzugehen. Auf den vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2021 geht der Beschwerdeführer nur am Rande ein: Er wirft Oberrichter B.________ vor, er sei "abgrundtief boshaft verlogen" und er wolle ihn "in rechtsbeugender Weise zur Beschwerdeführerperson versklaven". Im Zusammenhang mit der sich im Urteil findenden Formulierung, seine Ausführungen seien "teils schwer, teils nicht verständlich und zusammenhangslos", macht er geltend, dies seien "die Folgen psychischer Störungen durch permanente kognitive Dissonanzen bei völliger vorsätzlicher Realitätsverweigerung, die bei juristisch Tätigen zur völligen Untauglichkeit führen, denn die Nichtigkeit aller behördlichen Aktionen ergibt sich aus der Erklärung des bürgerlichen Souveräns, die keiner Begründungspflicht unterliegt, da er einzig allein in hoheitlicher Legitimation des Ius Divinum seine Entscheidung proklamiert und jede Darlegung und Erläuterung aus Nächstenliebe geschieht". Beleidigungen und die Darlegung der eigenen Weltanschauung (aus dem Umfeld der Reichsbürgerbewegung) stellen offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung dar ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen wie diejenigen gegenüber Oberrichter B.________ mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg