Debtor's Appeal Against Garnishment Inadmissible Due to Lack of Specific Motion and Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from a debtor against a debt collection agency following a notification of garnishment issued on February 16, 2017. The debtor challenged this notification before the lower supervisory authority, which dismissed the complaint on June 30, 2017. Subsequently, the debtor appealed to the Cantonal Court, which also dismissed the appeal on August 10, 2017. The debtor then submitted a complaint to the Federal Tribunal on August 24, 2017, but the federal court found the appeal to be lacking in substantive merits, as it failed to include a request and was largely incomprehensible, ultimately leading to the court not accepting the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Inadmissible Due to Lack of Specific Motion and Insufficient Reasoning: The debtor challenged this notification before the lower supervisory authority, which dismissed the complaint on June 30, 2017. Subsequently, the debtor appealed to the Cantonal Court, which also dismissed the appeal on August 10, 2017. The debtor then submitted a complaint to the Federal Tribunal on August 24, 2017, but the federal court found the appeal to be lacking in substantive merits, as it failed to include a request and was largely incomprehensible, ultimately leading to the court not accepting the appeal.
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KI-generiertUsed by the presiding member to rule not to entertain the appeal due to obvious inadmissibility or insufficient reasoning (procedural rule applied in the dispositive).
Used to decide on the waiver of court costs (costs provision applied in the dispositive).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_639/2017
Urteil vom 28. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 10. August 2017.
Erwägungen:
1. In der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. xxx kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 die Pfändung an und lud ihn auf den 2. März 2017 zur Einvernahme vor.
Am 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 10. August 2017 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht unterschrieben. Angesichts der folgenden Erwägungen kann auf die Fristansetzung zur Behebung des Mangels verzichtet werden ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält keinen Antrag. Inhaltlich ist sie weitgehend unverständlich. Mit den Erwägungen des Appellationsgerichts (mangelnder Antrag und mangelnde Begründung der kantonalen Beschwerde, Unzulässigkeit von Vorbringen gegen die materiell-rechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung) befasst sich der Beschwerdeführer nicht.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg