Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_639/2011 KI-generiert

Challenge to Compulsory Enforcement of Property Distraint and Valuation

Geschäftsnummer 5A_639/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the enforcement of a seizure order, with the complainant challenging a decision made by the supervisory authority overseeing debt collection and bankruptcy. The authority had partially upheld a complaint, instructing the debt collection office to repeat a previous seizure due to incorrect details in the documentation, while simultaneously rejecting the other aspects of the complaint regarding the validity of the seizure. The complainant argued that the valuation of the seized property was flawed, but the authority determined that this did not invalidate the enforcement process. The Federal Tribunal scrutinized the grounds of the appeal presented by the complainant and found that it did not adequately address the supervisory authority's reasoning, thereby dismissing the appeal for lack of sufficient justification and deeming it as an abuse of process aimed at delaying enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Challenge to Compulsory Enforcement of Property Distraint and Valuation: The authority had partially upheld a complaint, instructing the debt collection office to repeat a previous seizure due to incorrect details in the documentation, while simultaneously rejecting the other aspects of the complaint regarding the validity of the seizure. The complainant argued that the valuation of the seized property was flawed, but the authority determined that this did not invalidate the enforcement process. The Federal Tribunal scrutinized the grounds of the appeal presented by the complainant and found that it did not adequately address the supervisory authority's reasoning, thereby dismissing the appeal for lack of sufficient justification and deeming it as an abuse of process aimed at delaying enforcement.

Schlagwörter

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Bodenrecht Zwangsvollstreckung Grundstücksbewertung Rechtsvorschlag Eröffnung des Entscheids Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the refusal to entertain the appeal due to insufficient reasoning and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposition of court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_639/2011

Urteil vom 20. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) das Betreibungsamt Y.________ zur Wiederholung der Pfändung vom 24. Mai 2011 (unter korrekter Angabe des Pfandobjekts in der Pfändungsurkunde gemäss Eintrag im Grundbuch A.________) angewiesen, im Übrigen jedoch die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, eine neue Schätzung durch Sachverständige verlange die Beschwerdeführerin nicht, die angeblich fehlerhafte Schätzung einer gepfändeten Sache begründe keine Nichtigkeit des Pfändungsvollzugs, sodann sehe das Gesetz keine Reihenfolge der Pfändung unter verschiedenen Grundstücken vor, hingegen sei die Pfändung unter korrekter Angabe des Pfandobjekts zu wiederholen, schliesslich offenbare die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Pfändungsurkunde gerichteten Beschwerde, dass ihr diese zugestellt worden sei und sie davon Kenntnis genommen habe, sie lege keinen Nachteil als Folge der angeblich fehlerhaften Zustellung dar, weshalb es ihr an einem Rechtsschutzinteresse an einer wiederholten Zustellung der Pfändungsurkunde fehle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 23. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann