Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_638/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Estate Dissolution and Liquidation Rejected Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 5A_638/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disputed inheritance in which the complainant's share of an undistributed estate was seized as part of several enforcement proceedings. This led to failed settlement negotiations conducted by the debt enforcement office in Basel, prompting the oversight authority to order the dissolution of the inheritance community and liquidation of the joint assets on April 5, 2022. The complainant filed an appeal against this decision on April 21, 2022, with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which dismissed the appeal on June 6, 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further settlement negotiations and a tax review, arguing that such actions could lead to an amicable resolution and challenging the accuracy of past tax assessments. The case centers on how to proceed with the seized inheritance share and does not address the validity of the claims that led to the seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Estate Dissolution and Liquidation Rejected Due to Insufficient Grounds: This led to failed settlement negotiations conducted by the debt enforcement office in Basel, prompting the oversight authority to order the dissolution of the inheritance community and liquidation of the joint assets on April 5, 2022. The complainant filed an appeal against this decision on April 21, 2022, with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which dismissed the appeal on June 6, 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further settlement negotiations and a tax review, arguing that such actions could lead to an amicable resolution and challenging the accuracy of past tax assessments. The case centers on how to proceed with the seized inheritance share and does not address the validity of the claims that led to the seizure.

Schlagwörter

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Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens Erbschaftsliquidation Pfändungsbegehren Anfechtung der Verwertung Zulässige Gründe Rechtsvorschlag Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained in the simplified procedure due to obvious inadmissibility or lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_638/2022

Urteil vom 13. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel,

Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel,

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________ AG,

4. Kanton Basel-Stadt, Finanzdepartement, Steuerverwaltung, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

5. E.________,

6. Erbschaftsamt Basel-Stadt, Rittergasse 10, 4051 Basel.

Gegenstand

Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 6. Juni 2022 (BEZ.2022.47).

Erwägungen:

1. In mehreren Pfändungsgruppen wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft von F.________ sel. gepfändet. Infolge von Verwertungsbegehren führte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 12. September 2019 und 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durch, an denen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Am 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger und Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen zu stellen. Mit Entscheid vom 5. April 2022 ordnete die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 6. Juni 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Der Beschwerdeführer verlangt weitere Einigungsverhandlungen und eine Steuerrevision. Er macht geltend, aufgrund seiner gewichtigen, auf dem Spiel stehenden Interessen dürften weitere Einigungsverhandlungen mit höchster Sicherheit zu einer gütlichen Lösung führen. Eine Steuerrevision sei auch im Interesse der Steuerverwaltung Basel-Stadt als Basis für die Einigungsverhandlung unabdingbar, zumal er mindestens eine Dekade lang zu hoch eingeschätzt worden sei.

Was weitere Einigungsverhandlungen angeht, hatte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, er vermöge ausser seiner festen Überzeugung keine sachlichen Gründe vorzubringen, weshalb bei einer weiteren Einigungsverhandlung mehr Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen sollen als bei den beiden bereits durchgeführten. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägung nicht ein. Der blosse Verweis auf seine eigenen Interessen stellt keine hinreichende Begründung dar. Sodann zielt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine Steuerrevision offenbar darauf ab, die von der Steuerverwaltung Basel-Stadt in Betreibung gesetzten Forderungen abzuändern. Dieses Anliegen steht ausserhalb des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschliesslich darum geht, wie mit dem gepfändeten Liquidationsanteil am Nachlass zu verfahren ist (Art. 10 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; VVAG, SR 281.41). Die Begründetheit der Forderungen, die zur Pfändung des Liquidationsanteils geführt haben, ist nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg