Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_637/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Guardianship Case Following Mother's Death

Geschäftsnummer 5A_637/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a regional court regarding the guardianship and care of the complainant's deceased mother. Following the mother's death, the regional court determined that the previous guardianship arrangements had become moot, leading to the dismissal of the complaint concerning the mother's institutionalization and the associated guardianship matter. The complainant sought to dispute this dismissal, arguing for a re-evaluation of the entire case. However, the court found that the complaint exceeded the scope of the original decision and lacked the necessary legal foundation, leading to a ruling that the case would not be admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Guardianship Case Following Mother's Death: Following the mother's death, the regional court determined that the previous guardianship arrangements had become moot, leading to the dismissal of the complaint concerning the mother's institutionalization and the associated guardianship matter. The complainant sought to dispute this dismissal, arguing for a re-evaluation of the entire case. However, the court found that the complaint exceeded the scope of the original decision and lacked the necessary legal foundation, leading to a ruling that the case would not be admitted for further consideration.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Abberufung des Willensvollstreckers Teilentscheid Rechtsgutachten substantiierte Begründung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to lack of proper grounds and admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_637/2014

Urteil vom 19. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit (Heimeinweisung, Beistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abschreibung eines (zufolge des Todes der verbeiständeten Mutter des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordenen) Beschwerdeverfahrens (betreffend Heimeinweisung der Verstorbenen sowie Auflösung der Teilbeistandschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit dem Tod der Mutter seien die Möglichkeit deren Obhut und Pflege durch den Beschwerdeführer und die Möglichkeit der Abänderung der Beistandschaft dahingefallen, mangels Anfechtungsobjekts sei die Verfahrensabschreibung zu Recht erfolgt, die Anträge auf Neubeurteilung des gesamten Falles gingen über den Gegenstand des abgeschriebenen Verfahrens hinaus, als Aufsichtsbeschwerde erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, insbesondere sei der Einweisungsentscheid des Beistandes der Verstorbenen nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass dies namentlich für die Anträge gilt, den ganzen Fall "neu aufzuarbeiten und zu beurteilen",

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf einen beigelegten Bundesordner zu verweisen, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und den Behörden Straftaten vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann