Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_637/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Committal Extension

Geschäftsnummer 5A_637/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual in question filed a complaint against a decision by the administrative court regarding their custodial treatment in a psychiatric clinic. The initial ruling upheld the continuation of their involuntary confinement due to their mental health condition, which resulted in a lack of self-awareness and an inability to adhere to necessary medication. The medical assessments indicated a significant risk of self-harm if released prematurely. The complaint was subsequently evaluated by the federal court, which confirmed that the prolonged confinement was lawful and justified under relevant legal provisions regarding mental health care.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Committal Extension: The initial ruling upheld the continuation of their involuntary confinement due to their mental health condition, which resulted in a lack of self-awareness and an inability to adhere to necessary medication. The medical assessments indicated a significant risk of self-harm if released prematurely. The complaint was subsequently evaluated by the federal court, which confirmed that the prolonged confinement was lawful and justified under relevant legal provisions regarding mental health care.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychische Erkrankung psychiatrische Universitätsklinik Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the dispositive to indicate the procedure under which the decision issues.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders (though the decision is made under Art. 109 BGG, which covers the procedure).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_637/2009

Urteil vom 29. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

verfahrensbeteiligtes Departement.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2009.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 30. Oktober 2009 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, zum vierten Mal als Folge einer Exazerbation dieser Krankheit (mit Ängsten und Aggressivität) eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die notwendigen neuroleptischen Medikamente nicht mehr einnehmen würde und innert kurzer Zeit wiederum wegen Selbstgefährdung in die Klinik eingewiesen werden müsste,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die regelmässige Medikamenteneinnahme ausserhalb der Klinik sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem verfahrensbeteiligten Departement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann