Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_636/2008 KI-generiert

Heir Quality Certificate Appeal Untimeliness

Geschäftsnummer 5A_636/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of three individuals who sought a certificate of heir quality, which was initially denied by a local court. Their subsequent appeals to the higher court and then to the cantonal Supreme Court were also dismissed. The individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, aiming to overturn the prior decisions and compel the courts to issue the requested certificate. However, the Federal Tribunal found their complaint to be late, as the deadline for filing had already passed, resulting in the dismissal of their appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Heir Quality Certificate Appeal Untimeliness: Their subsequent appeals to the higher court and then to the cantonal Supreme Court were also dismissed. The individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, aiming to overturn the prior decisions and compel the courts to issue the requested certificate. However, the Federal Tribunal found their complaint to be late, as the deadline for filing had already passed, resulting in the dismissal of their appeal as inadmissible.

Schlagwörter

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Erbenqualitätsbescheinigung Erbbescheinigung Vorerbe gesetzliche Fristen Beschwerdelegitimation Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen Erbunwürdigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal through the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellants due to the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_636/2008/bnm

Urteil vom 7. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

1. ParteienX.________,

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle drei vertreten durch Frau Marianne Guldener,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erbenqualitätsbescheinigung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2007.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Affoltern das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung" ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. November 2007 den Rekurs der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid und das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juli 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den obergerichtlichen Beschluss ab. Der Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerinnen gelangen mit einer am 15. September 2008 der Post übergebenen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit den Begehren, die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichte zur Ausstellung der verlangten Erbenqualitätsbescheinigung anzuhalten.

2. Angefochten sind Beschlüsse betreffend Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung". Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Entscheide über die Erbbescheinigung als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_162/2007 vom 16. Juli 2007). Es besteht kein Anlass, den Entscheid betreffend Ausstellung der im schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht bekannten "Ebenqualitätsbescheinigung" anders zu qualifizieren, handelt es sich doch dabei um eine provisorische Vorstufe zur gesetzlich vorgesehenen Erbbescheinigung. Liegt aber eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 bzw. 46 Abs. 2 BGG vor, so gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b (vom 15. Juli bis und mit dem 15. August) nicht. Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am Freitag, 22. August 2008, abgelaufen ist. Die am 15. September 2008 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ebenso verspätet gilt sie, soweit sie gegen den obergerichtlichen Beschluss erhoben worden ist ( Art. 100 Abs. 6 BGG ). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerinnen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden