Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_635/2023 KI-generiert

Rejection of Appeal Against Custody Modification Due to Unsubstantiated, Polemic Arguments

Geschäftsnummer 5A_635/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a mother challenged a decision by the Kantonsgericht Basel-Landschaft, which modified a previous divorce ruling regarding child custody and support payments. Initially, the parents shared alternating custody of their three children as per a December 2018 decision, but this was altered on March 29, 2022, to grant the father sole custody of the eldest daughter, with the mother ordered to pay CHF 1,925 in maintenance. On June 13, 2023, the Kantonsgericht revised this order, reducing her maintenance payments to CHF 1,000. The mother filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal criticizing various Swiss justice entities and alleging corruption without specifically challenging the June 2023 decision, leading to the dismissal of her complaint due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Appeal Against Custody Modification Due to Unsubstantiated, Polemic Arguments: Initially, the parents shared alternating custody of their three children as per a December 2018 decision, but this was altered on March 29, 2022, to grant the father sole custody of the eldest daughter, with the mother ordered to pay CHF 1,925 in maintenance. On June 13, 2023, the Kantonsgericht revised this order, reducing her maintenance payments to CHF 1,000. The mother filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal criticizing various Swiss justice entities and alleging corruption without specifically challenging the June 2023 decision, leading to the dismissal of her complaint due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Abänderung Ehescheidungsurteil Abänderung von Kindesunterhalt Rechtssysteme Menschenrechte substantiierte Begründung Scheidungsurteil Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal fees are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_635/2023

Urteil vom 5. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Ehescheidungsurteil,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Juni 2023 (400 23 31).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 schied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Ehe der Parteien und stellte dabei die drei Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern, unter Genehmigung der hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge geschlossenen Vereinbarung.

Mit Entscheid vom 29. März 2022 änderte das Zivilkreisgericht das Urteil auf Klage des Vaters hin dahingehend ab, dass es die älteste Tochter unter dessen alleinige Obhut stellte und die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'925.-- verpflichtete.

Mit modifizierendem Berufungsentscheid vom 13. Juni 2023 (versandt am 27. Juli 2023) verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- für die älteste Tochter.

Mit als "Beschwerde gegen das mangelnde Qualitätsmanagement des Schweizer Justizsystems aufgrund der kurrupten Arbeitspraktiken von Bundesrat, Bundesversammlung und Bundesgericht" betitelter Eingabe vom 30. August 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung zur Behebung des Mangels erübrigt sich jedoch insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu nachfolgend).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig, mit vielen Grafiken und teilweise polemisch zum Arbeitsverhalten des Kantonsgerichts, zur Bundesversammlung, zur Sprache, zum Bundesgericht, zum Bundesrat, zu den Menschenrechten, zum fedpol, zum SECO, zum EDA, zur Finanzkontrolle, zum Bundesamt für Statistik, zu Universitäten, Bibliotheken und anderem mehr (Korruption, Auflistung unethischer Urteile etc.). Eine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich; sinngemäss darauf beziehen sich einzig die allgemein gehaltenen Vorwürfe gegenüber der ersten Instanz - deren Urteil vorliegend nicht Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ) -, diese habe es versäumt, einen standardisierten Ansatz für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen zu implementieren, und sofort auf die Klage des Beschwerdegegners reagiert, hingegen ihre Anträge und Rechte systematisch ignoriert.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli