Forgery Allegation Against Testament Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the validity of a testament established by the deceased father of the complainant. The complainant sought to challenge the testament, but both the first instance and the appellate court dismissed his claim, affirming that the will was validly written and signed by the father. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against the appellate court's ruling from July 18, 2014, but failed to adequately substantiate his arguments regarding any violations of law or constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal's decision not to entertain the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal, leading to the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 520a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Forgery Allegation Against Testament Upheld on Procedural Grounds: The complainant sought to challenge the testament, but both the first instance and the appellate court dismissed his claim, affirming that the will was validly written and signed by the father. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against the appellate court's ruling from July 18, 2014, but failed to adequately substantiate his arguments regarding any violations of law or constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal's decision not to entertain the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal, leading to the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not addressed because it lacked sufficient substantiation as required by procedural rules.
The simplified procedure was applied because the decision was made under Art. 108 para. 1 BGG.
Legal aid was denied for the federal appeal due to the lack of prospects of success.
Costs for the federal procedure were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_635/2014
Urteil vom 20. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Testaments,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil (betreffend Abweisung der Klage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung des von seinem Vater errichteten Testaments) bestätigt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zutreffend habe die erste Instanz auf Grund eines Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich angenommen, der verstorbene Vater habe den Text des Testaments geschrieben und dieses auch unterzeichnet, dem Datum auf dem Testament komme keine Gültigkeitsrelevanz zu ( Art. 520a ZGB ), bei der Festsetzung des auszugleichenden Zuwendungsbetrags handle es sich um eine nicht formbedürftige Anordnung über die Ausgleichung, Hinweise auf Manipulationen seien weder dargetan noch ersichtlich, ein Strafverfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung sei rechtskräftig eingestellt worden, dem Beschwerdeführer könne wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. Juli 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf dem Vorliegen eines gefälschten Testaments zu beharren, dem Obergericht Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vorzuwerfen, ein neues Gutachten zu verlangen und sich als Opfer eines Komplotts zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 18. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann