Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_634/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against non-entry decision regarding adult protection measures due to insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 5A_634/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's refusal to enter into a procedural challenge regarding an adult protection measure, leaving the underlying representation tutorship with asset management in force as ordered by the protection authority and affirmed through the procedural default. The dispute arose after the child and adult protection authority ordered a representation tutorship with asset management, leading to successive non-entry decisions by the district council for untimeliness and by the high court for deficient reasoning, which the appellant then contested before the supreme instance with general polemics. The decisive legal basis comprises Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring a focused, substantive confrontation with the contested non-entry reasoning rather than generalized grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry decision regarding adult protection measures due to insufficient legal reasoning: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Beistandschaft Erwachsenenschutz Kündigungsschutz Kindesschutzmassnahmen Begründung in der Sache Inkrafttreten gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_634/2026

Urteil vom 8. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Mai 2026 (PQ260048-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 20. November 2025 ordnete die KESB der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an.

Mit Beschluss vom 19. März 2026 trat der Bezirksrat auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels sachgerichteter Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde erschöpft sich vorab in allgemeiner Polemik (es werde auf seine Hautfarbe, seinen Vollbart und seine langen ungeschnittenen Haare als Sikh abgestellt, was krimineller Rassismus sei; das Obergericht habe seine Amtsmacht gegen ihn als Ausländer missbraucht; die KESB Zürich und die Stadtpolizei würden lügen und diskriminierend vorgehen). In Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides wird einzig festgehalten, damit werde "das Bundesrecht erheblich verletzt". Das Obergericht hat indes näher ausgeführt, weshalb die Beschwerde nicht als hinreichend begründet angesehen werden kann, und der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli