Appellant v. Debt Collection Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppellant v. Debt Collection Office The unidentifiable appellant unsuccessfully challenged a debt collection office's attachment order initially before the District Court, and then before the Cantonal High Court, which dismissed the appeal due to the absence of a formal motion and insufficient justification. The Federal Supreme Court confirmed the dismissal based on the appellant's failure to address the High Court's reasoning (as required by Article 42 para. 2 BGG) and instead submitting incomprehensible arguments relating to tax law. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal obviously unmerited and inadmissible under Article 108 para. 1 lit. b BGG, rejected the appellant's request for pro bono legal aid, and imposed the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appellant v. Debt Collection Office: Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde zum Pfändungsanschluss vom 2. Juni 2025. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the President to refuse to enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to lack of proper reasoning.
Used to reject the request for free legal aid as the appeal was hopeless from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_634/2025
Urteil vom 15. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Pfändungsanschluss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2025 (PS250207-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde zum Pfändungsanschluss vom 2. Juni 2025. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde. Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen oder Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (
Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (
Art. 113 BGG
).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich in schwer verständlicher Weise zu einer steuerrechtlichen Angelegenheit.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg