Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_634/2012 KI-generiert

Father's Appeal Against Withdrawal of Parental Contact Rights Denied Due to Imprisonment and Mental Illness

Geschäftsnummer 5A_634/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning personal visitation rights of a father with his children, following a divorce. The father, who has a history of serious criminal behavior including sexual abuse and violence, had his visitation rights revoked by a guardianship authority due to concerns of further potential abuse. The appeal was against a prior decision by a cantonal court that upheld this revocation, citing the father's severe mental health issues and ongoing criminal sentence as barriers to any supervised visitation. The father's challenge to the ruling was deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of his appeal by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Father's Appeal Against Withdrawal of Parental Contact Rights Denied Due to Imprisonment and Mental Illness: The father, who has a history of serious criminal behavior including sexual abuse and violence, had his visitation rights revoked by a guardianship authority due to concerns of further potential abuse. The appeal was against a prior decision by a cantonal court that upheld this revocation, citing the father's severe mental health issues and ongoing criminal sentence as barriers to any supervised visitation. The father's challenge to the ruling was deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of his appeal by the higher court.

Schlagwörter

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Obhut persönlicher Verkehr psychische Erkrankung sexueller Missbrauch Rechte des Kindes Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to determine that the simplified procedure applies in cases of non-admission.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied by dispensing with the collection of court costs (though the underlying cost rule is often Art. 66 LTF, the text implies no costs are levied).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_634/2012

Urteil vom 4. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlicher Verkehr,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Abweisung einer Berufung des Beschwerdeführers) einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den - durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ erfolgten - Entzug seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen 2001 und 2002 geborenen, auf Grund des Scheidungsurteils unter der elterlichen Sorge der geschiedenen Ehefrau - Beschwerdegegnerin - stehenden Kindern S.________ und T.________) bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer verbüsse wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter U.________ und wegen Drohungen sowie Tätlichkeiten gegen die Beschwerdegegnerin eine siebenjährige Freiheitsstrafe, die im vorausgegangenen Obergerichtsurteil vorgesehenen begleiteten Besuche im Gefängnis hätten nicht durchgeführt werden können, gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bestehe bei Weiterführung des Besuchsrechts die Gefahr eines Missbrauchs von T.________, zumal der Beschwerdeführer, der an paranoider Schizophrenie und an Pädophilie leide, nicht krankheitseinsichtig sei und daher jegliche Psychotherapie und medikamentöse Behandlung verweigere, wegen Rückfallgefahr könne er auch nicht vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auseinander, insbesondere lasse er unbestritten, dass die Durchführung des Besuchsrechts an seiner (völlig ungerechtfertigten) Forderung scheitere, wonach er die Begleitperson im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts bestimme, der Entzug des Besuchsrechts sei in Anbetracht dieser Umstände zu Recht erfolgt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann