Corporate Appeal Regarding Refusal of Suspensive Effect on Vehicle Seizure Dismissed for Lack of Constitutional Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint challenging the decision of the Debt Enforcement and Bankruptcy Supervisory Authority of Basel-Landschaft regarding the execution of a vehicle seizure, part of a debt enforcement process. The supervisory authority denied the company's request to suspend the seizure, deeming the appeal likely to be unsuccessful. In response, the company submitted an objection, which was subsequently referred to the Swiss Federal Tribunal. The matter at hand involves whether procedural interim decisions are legitimate grounds for appeal, specifically concerning the use and possession of the seized vehicle.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 3 BGG, Art. 75 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Corporate Appeal Regarding Refusal of Suspensive Effect on Vehicle Seizure Dismissed for Lack of Constitutional Justification: The supervisory authority denied the company's request to suspend the seizure, deeming the appeal likely to be unsuccessful. In response, the company submitted an objection, which was subsequently referred to the Swiss Federal Tribunal. The matter at hand involves whether procedural interim decisions are legitimate grounds for appeal, specifically concerning the use and possession of the seized vehicle.
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KI-generiertUsed by the presiding member to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.
Used to waive the collection of court fees.
Cited as the relevant provision defining the appealed decision as an interlocutory decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_633/2023
Urteil vom 6. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug),
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
vom 11. August 2023 (420 23 193).
Erwägungen:
1. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft ist mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. zzz, Pfändungsgruppe Nr. yyy, befasst. Dabei geht es um die Pfändung eines Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerde sehr wahrscheinlich aussichtslos sei.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2023 "Einsprache" an die Aufsichtsbehörde erhoben. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht mit Verfügungen vom 30. und 31. August 2023 samt Kopien der Akten übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Die Beschwerdeführerin äussert sich unter anderem dazu, wer das gepfändete Fahrzeug benutzt. Ob damit sinngemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend gemacht wird, kann offenbleiben. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es nämlich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg