Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_633/2019 KI-generiert

L v. Legal Aid Refusal (Interim Spousal/Child Maintenance Modification)

Geschäftsnummer 5A_633/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request with the District Court Brugg on January 31, 2019, seeking to alter the maintenance payments for his spouse and children that were set by a marital protection decision on July 3, 2018. Along with this request, he also sought legal aid. However, the District Court denied his request for free legal assistance on March 18, 2019. The individual appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed the appeal on June 11, 2019. The decision was communicated to his lawyer on June 24, 2019. Subsequently, he lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on August 15, 2019, seeking to overturn the Higher Court's decision and obtain legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 98 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; L v. Legal Aid Refusal (Interim Spousal/Child Maintenance Modification): Along with this request, he also sought legal aid. However, the District Court denied his request for free legal assistance on March 18, 2019. The individual appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed the appeal on June 11, 2019. The decision was communicated to his lawyer on June 24, 2019. Subsequently, he lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on August 15, 2019, seeking to overturn the Higher Court's decision and obtain legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Eheschutzentscheid) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Abänderung des nachehelichen Unterhalts Kinderalimenten gesetzliche Verfahrensfrist Gesetzlicher Schutz Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter on the appeal because it was obviously filed late, resulting in a decision by simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid for the federal proceedings because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_633/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Eheschutzentscheid),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Juni 2019 (ZSU.2019.77).

Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 31. Januar 2019 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Brugg die vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder. Hierfür beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 18. März 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter am 24. Juni 2019 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. August 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um die Abänderung eines Eheschutzentscheids.

Eheschutzentscheide (und Eheschutzentscheide abändernde Entscheide) stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG dar ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1).

2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwer deführers am 24. Juni 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann somit am 25. Juni 2019 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 24. Juli 2019.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den "Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG " (recte: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Indes gilt der Fristenstillstand nicht bei vorsorglichen Massnahmen ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Der Begriff der vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BGG ist identisch mit demjenigen nach Art. 98 BGG (Urteile 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.2; 5A_326/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 1.1; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2).

Weil nach dem in E. 1 Gesagten der Zwischenentscheid dem Rechtsweg bzw. dem Schicksal der Hauptsache folgt, gilt der Fristenstillstand auch für den Entscheid über die unentgeltlichen Rechtspflege nicht, wenn dieser im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Massnahme ergangen ist (Urteil 5D_41/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 46 BGG ).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich verspätet und damit offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein expliziter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt; ein solcher könnte aber allenfalls aus der an sich auf das kantonale Beschwerdeverfahren bezogenen, aber relativ allgemein gehaltenen Formulierung des Rechtsbegehrens herausgelesen werden, wonach "dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei".

Soweit in diesem Sinn für das bundesgerichtliche Verfahren ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sein sollte, wäre es indes abzuweisen, weil der verspätet eingereichten Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wird dieses abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli