Enforcement of Foreign Evidence Request for Paternity Sample
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a family law matter where a court ordered the participation of an individual in a paternity test. Subsequently, the court mandated the involuntary collection of a saliva sample, which the individual failed to provide as scheduled. The authorities sought to enforce the sample collection, prompting the individual to submit a written refusal to participate. The appellate court later dismissed this submission, leading the individual to file for reconsideration at a higher court, which ultimately did not review the case due to procedural deficiencies in the appeal submitted by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement of Foreign Evidence Request for Paternity Sample: Subsequently, the court mandated the involuntary collection of a saliva sample, which the individual failed to provide as scheduled. The authorities sought to enforce the sample collection, prompting the individual to submit a written refusal to participate. The appellate court later dismissed this submission, leading the individual to file for reconsideration at a higher court, which ultimately did not review the case due to procedural deficiencies in the appeal submitted by the individual.
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KI-generiertThe appeal was decided by the President in a simplified procedure due to being manifestly insufficiently substantiated.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Mentioned because the appealed decision was an interlocutory decision which could only be challenged under the conditions of this article, a lack of assessment of which contributed to the non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_633/2018
Urteil vom 3. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein.
Gegenstand
Rechtshilfe betreffend Abstammungsgutachten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. Mai 2018 (ZKBES.2018.77).
Sachverhalt:
In einer dort hängigen Familienrechtssache ordnete das Amtsgericht Jena am 23. November 2016 die Mitwirkung von A.________ an einem Abstammungsgutachten an. Am 4. Januar 2018 beschloss es die zwangsweise Vorführung zwecks Entnahme einer Speichelprobe und am 7. Februar 2018 stellte es gestützt auf das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (SR 0.274.132) ein Gesuch um rechtshilfeweise Entnahme der entsprechenden Probe.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein fest, dass A.________ an den mit Verfügung vom 19. März 2018 vorgegebenen Daten nicht zur Entnahme einer Speichelprobe beim RMI Basel erschienen war und beauftragte das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der zwangsweisen Durchsetzung.
Am 14. Mai 2018 reichte A.________ beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Schreiben ein, wonach er weiterhin nicht zur Entnahme einer Probe bereit sei. Diese Eingabe leitete das Richteramt an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter zwecks Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 trat das Obergericht auf die Eingabe nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 26. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht.
Erwägungen:
1. Gemäss der Sendungsverfolgung Track & Trace wurde der obergerichtliche Beschluss am 1. Juni 2018 postalisch mit dem Vermerk "Bevollmächtigte" an B.________ übergeben. Der Beschwerdeführer behauptet, den Beschluss erst am 19. Juli 2018 erhalten zu haben. Nähere Abklärungen betreffend fristauslösende Zustellung erübrigen sich, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
2. Die Beschwerde hat ein sachbezogenes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.1. Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren in der Sache, sondern einzig einen prozessualen Antrag auf "aufschiebende Wirkung der Vollstreckung". Schon daran scheitert die Beschwerde.
2.2. Sodann handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht ansatzweise; auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern äussert sich einzig mit Stichworten zur Sache (die Sache sei verjährt, da mehr als fünf Jahre seit der Geburt des Kindes vergangen seien; es stehe Aussage gegen Aussage; zwangsmässig beschaffte Beweise seien nicht verwertbar; es liege Diebstahl von Erbgut, Nötigung, Körperverletzung, etc. vor; er habe sich lange vor der Geburt von der Mutter getrennt, da andere Männer im Spiel gewesen seien). Damit lässt sich aber nicht dartun, dass und inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintrat.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli