Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_633/2008 KI-generiert

Appellant Fails to Justify Appeal Against Conciliation Summons Refusal

Geschäftsnummer 5A_633/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to a summons for mediation in a dispute concerning a claim for the revocation of certain rights valued at approximately 3.8 million francs. The Cantonal Court had previously not admitted a legal complaint against a procedural decision regarding the mediation summons, leading to a challenge from the complainants on grounds of alleged violations of their rights. The Federal Tribunal examined the appeal but found it insufficiently substantiated according to legal requirements, ultimately resulting in a dismissal of the appeal and the request for free legal aid due to its lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appellant Fails to Justify Appeal Against Conciliation Summons Refusal: The Cantonal Court had previously not admitted a legal complaint against a procedural decision regarding the mediation summons, leading to a challenge from the complainants on grounds of alleged violations of their rights. The Federal Tribunal examined the appeal but found it insufficiently substantiated according to legal requirements, ultimately resulting in a dismissal of the appeal and the request for free legal aid due to its lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Vorladung Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_633/2008/don

Urteil vom 18. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung zum Vermittlungsvorstand (Aberkennungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine zweite Vorladung zum Vermittlungsvorstand durch das Vermittleramt Wattwil (im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin über 3.8 Millionen Franken) nicht eingetreten ist, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die gegen eine prozessleitende Verfügung ohne erheblichen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteil gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich zum Vornherein als unzulässig, im Übrigen wäre sie, wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen, weil sich die Nichterwähnung des dem Beschwerdeführer anderweitig bekannten Prozessgegenstandes auf der Vorladung nicht als willkürlich erweise, dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei, diesem kein Anspruch auf Terminabsprache zustehe (zumal er die behauptete Ferienabwesenheit am Vermittlungstermin weder substantiiert noch belegt habe) und weil schliesslich der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von "illegalem Druck + Nötigung" geworden sei (durch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertreters und durch die angekündigte Nichtbewilligung weiterer Verschiebungsgesuche),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann