Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_632/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against refusal of suspensive effect for debt enforcement seizure due to insufficient constitutional grievances

Geschäftsnummer 5A_632/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal supervisory authority's refusal to grant suspensive effect to a debt enforcement seizure notice, and simultaneously denied the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects and insufficient substantiation. The debtor had challenged the lower court's refusal to suspend the seizure execution, arguing that an inventory of personal living circumstances at his home would cause an irreparable breach of privacy. The Supreme Court held that the contested decision regarding suspensive effect constituted an interim ruling under Art. 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG) and a provisional measure under Art. 98 BGG, requiring proof of an irreparable prejudice and the strict raising of constitutional rights violations under Art. 106 Abs. 2 BGG, which the appellant failed to demonstrate.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Dismissal of appeal against refusal of suspensive effect for debt enforcement seizure due to insufficient constitutional grievances: Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind zudem solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und Unverhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 BV). Er stellt dabei jedoch bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar. Eine genügende Verfassungsrüge fehlt.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung) Betreibungsbegehren verfassungsrechtliche Rügen unentgeltliche Rechtspflege Urteilsvollstreckung Privatbereich aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_632/2026

Urteil vom 6. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juni 2026 (ABS 26 363).

Erwägungen:

1. Am 26. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege vor, da bei Durchführung des Pfändungsvollzugs, insbesondere an seiner Wohnadresse, ein unmittelbarer Eingriff in die Privat- und Wohnsphäre erfolge. Eine einmal erfolgte Besichtigung, Inventarisierung und Offenlegung persönlicher Lebensverhältnisse könne nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Mit diesen Ausführungen ist nicht hinreichend dargetan, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch den Pfändungsvollzug drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen die Pfändungsankündigung im kantonalen Beschwerdeverfahren durchdringen sollte, würde der Pfändungsvollzug wieder aufgehoben (Urteil 5A_910/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2). Gewisse Unannehmlichkeiten sind im Zwangsvollstreckungsverfahren im Übrigen hinzunehmen und können nicht mit dem abstrakten Hinweis auf die Privatsphäre hinausgeschoben werden.

Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind zudem solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und Unverhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 BV). Er stellt dabei jedoch bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar. Eine genügende Verfassungsrüge fehlt.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg