Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_632/2023 KI-generiert

Vehicle Seizure Suspension Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim Substantiation

Geschäftsnummer 5A_632/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Supervision Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy in Basel-Landschaft, which had denied their request for a suspensive effect regarding the execution of a seizure on a vehicle. The authority concluded the complaint was likely to be unsuccessful, prompting the company to file an "objection," considered a civil complaint, concerning who uses the seized vehicle. The Federal Tribunal reviewed the procedural aspects but rejected the complaint due to insufficient grounds under constitutional rights, as it did not adequately demonstrate a violation of such rights.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 75 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Vehicle Seizure Suspension Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim Substantiation: The authority concluded the complaint was likely to be unsuccessful, prompting the company to file an "objection," considered a civil complaint, concerning who uses the seized vehicle. The Federal Tribunal reviewed the procedural aspects but rejected the complaint due to insufficient grounds under constitutional rights, as it did not adequately demonstrate a violation of such rights.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug) Beschlagnahme des Fahrzeugs Betreibungsforderung Pfändungsvollzug verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied by the presiding member to refrain from entering a decision on the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to justify the decision not to charge court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the basis for classifying the challenged decision as an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_632/2023

Urteil vom 6. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug),

Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 11. August 2023 (420 23 192).

Erwägungen:

1. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft ist mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. xxx, Pfändungsgruppe Nr. yyy, befasst. Dabei geht es um die Pfändung eines Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerde sehr wahrscheinlich aussichtslos sei.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2023 "Einsprache" an die Aufsichtsbehörde erhoben. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht mit Verfügungen vom 30. und 31. August 2023 samt Kopien der Akten übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Die Beschwerdeführerin äussert sich unter anderem dazu, wer das gepfändete Fahrzeug benutzt. Ob damit sinngemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend gemacht wird, kann offenbleiben. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es nämlich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg