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5A_632/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Advance Costs in Provisional Restitution Case

Geschäftsnummer 5A_632/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case pertains to an application for provisional legal relief submitted to the Swiss Federal Tribunal, following a ruling from the Thurgau Cantonal Court. The applicant had previously been required to pay a security deposit of CHF 8,000 to proceed with her complaint but failed to meet the payment deadline set by the Tribunal. Consequently, the Tribunal determined that it could not proceed with the case due to the applicant's noncompliance with procedural requirements, leading to her liability for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Advance Costs in Provisional Restitution Case: The applicant had previously been required to pay a security deposit of CHF 8,000 to proceed with her complaint but failed to meet the payment deadline set by the Tribunal. Consequently, the Tribunal determined that it could not proceed with the case due to the applicant's noncompliance with procedural requirements, leading to her liability for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Bankgebühr Rückerstattung des Eigentums vorläufige Aufnahme Verzugskosten Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal using a simplified procedure due to non-payment.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the primary legal basis for the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to failure to pay the security deposit as ordered.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant for the failed appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_632/2013

Urteil vom 5. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 4. Oktober 2013 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 9. September 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. Oktober 2013 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann