Appeal Dismissed for Untimely Filing and Abuse of Process in Guardianship Cost Advance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the requirement for a cost advance in the context of guardianship proceedings. The appellant contested a decision from the Cantonal Court, which ruled that their appeal was inadmissible due to late submission and perceived misuse of the legal process. The court noted that the appellant failed to adequately address the reasoning behind the lower court's decision and did not demonstrate any substantial legal or constitutional infringements. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 420 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Abuse of Process in Guardianship Cost Advance Dispute: The appellant contested a decision from the Cantonal Court, which ruled that their appeal was inadmissible due to late submission and perceived misuse of the legal process. The court noted that the appellant failed to adequately address the reasoning behind the lower court's decision and did not demonstrate any substantial legal or constitutional infringements. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to abusive litigation conduct.
Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_632/2008/don
Urteil vom 18. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der II. Zivilkammer).
Gegenstand
Kostenvorschuss (Beistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die (nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und nach erfolgloser Anfechtung dieses Entscheids u.a. beim Bundesgericht erfolgte) letztmalige Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch das St. Galler Departement des Innern (im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung eines Beistandschaftsberichts) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, einerseits sei der erst am 21. Juli 2008 der Post übergebene Rekurs nach Ablauf der 10-tägigen, dem Beschwerdeführer auf Grund früherer Verfahren bekannten und am 17. Juli 2008 endenden Rechtsmittelfrist des Art. 420 Abs. 2 ZGB eingereicht worden, anderseits stelle das Prozessverhalten des Beschwerdeführers einen offensichtlichen Missbrauch dar, weshalb auch aus diesem Grund auf den Rekurs nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann