Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_631/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Adult Protection Case Review

Geschäftsnummer 5A_631/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has repeatedly contacted the Swiss Federal Tribunal regarding a matter referred to as "Case B.________." The individual was under investigation by the Adult and Child Protection Authority (KESB) Frenkentäler following a safety report from the Thun Government. This report led to a discussion and a psychiatric evaluation to determine the need for adult protection measures. The individual's communication with KESB revealed that they were awaiting a report before determining further actions. This person appealed to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which did not proceed with the appeal, explaining that the email correspondence was not an appealable decision. The individual subsequently filed submissions with the Federal Tribunal, alleging misconduct by UBS and requesting a trial before the Federal Criminal Court and a change in the financial system. The complaint lacked a specific legal claim or reference to the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Adult Protection Case Review: This report led to a discussion and a psychiatric evaluation to determine the need for adult protection measures. The individual's communication with KESB revealed that they were awaiting a report before determining further actions. This person appealed to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which did not proceed with the appeal, explaining that the email correspondence was not an appealable decision. The individual subsequently filed submissions with the Federal Tribunal, alleging misconduct by UBS and requesting a trial before the Federal Criminal Court and a change in the financial system. The complaint lacked a specific legal claim or reference to the cantonal court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen Überprüfung der Beistandschaft Formerfordernisse Beschwerdelegitimation Prüfung des Asylgesuchs Untätigkeitsklage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal (non-entry into the merits) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_631/2023

Urteil vom 5. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Frenkentäler,

Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf.

Gegenstand

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. August 2023 (810 23 192).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Zusammenhang mit einem "Fall B.________ " seit Jahren immer wieder an das Bundesgericht.

In einer Gefährdungsmeldung vom 13. März 2023 bat das Regierungsstatthalteramt Thun die KESB Frenkentäler, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für die Beschwerdeführerin zu prüfen. Das mit der Abklärung betraute Behördenmitglied führte in der Folge ein Gespräch mit ihr und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz teilte die KESB der Beschwerdeführerin am 17. August 2023 mit, dass die Behörde das Gutachten abwarte und danach über das weitere Vorgehen entscheide.

Darauf wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 29. August 2023 trat dieses darauf nicht ein mit der Begründung, einzig für die Beurteilung von KESB-Entscheiden oder zur Überprüfung einer unrechtmässigen Verweigerung eines Entscheides zuständig zu sein; bei der E-Mail-Korrespondenz handle es sich indes nicht um einen anfechtbaren Entscheid.

Mit einer als "Betreff: Fall B.________ " bezeichneten Eingabe vom 30. August 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass das "Bundesgericht alles mit der Bundesanwaltschaft aufstellen" soll. Am 31. August 2023 und 1. September 2023 hat sie weitere Eingaben nachgereicht, wonach sie die UBS im "Fall B.________ " wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Bundesgericht anzeige und wünsche, dass ein Prozess vor dem Bundesstrafgericht stattfinde und das gesamte Finanzsystem geändert werde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin schreibt in ihren Eingaben in wirrer und weitestgehend inhaltlich nicht verständlicher Weise über ihre "10-jährige Zusammenarbeit mit dem Bundesgericht", über den "Fall B.________ ", über die Bundesanwaltschaft, über die UBS und über diverse Verschwörungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichtes ist nicht erkennbar.

2. Mangels eines konkreten Rechtsbegehrens und einer auf das angefochtene Urteil Bezug nehmenden Begründung sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht erfüllt.

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frenkentäler und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli