Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_631/2020 KI-generiert

Applicant's Request for Fee Remission Denied on Behalf of Deceased Spouse and Insufficiently Reasoned for Heir

Geschäftsnummer 5A_631/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, along with her deceased husband, was involved in numerous court proceedings and facing financial difficulties. They were both indebted to the Zurich courts, with the woman and her deceased husband's estate owing several amounts. Since 2009, they had repeatedly requested a waiver of costs, which was consistently denied, although deferment and installment payments were sometimes granted. On February 6, 2020, the woman filed a new request for cost waiver on behalf of both herself and her deceased husband, which was dismissed by the Zurich Upper Court's administrative commission. The decision was upheld by the court's appeal commission in July 2020. Consequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal in August 2020, seeking the annulment of the decisions and a mandate for the commission to waive the debts.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 61 SchKG; Applicant's Request for Fee Remission Denied on Behalf of Deceased Spouse and Insufficiently Reasoned for Heir: They were both indebted to the Zurich courts, with the woman and her deceased husband's estate owing several amounts. Since 2009, they had repeatedly requested a waiver of costs, which was consistently denied, although deferment and installment payments were sometimes granted. On February 6, 2020, the woman filed a new request for cost waiver on behalf of both herself and her deceased husband, which was dismissed by the Zurich Upper Court's administrative commission. The decision was upheld by the court's appeal commission in July 2020. Consequently, the woman appealed to the Swiss Federal Tribunal in August 2020, seeking the annulment of the decisions and a mandate for the commission to waive the debts.

Schlagwörter

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Kostenerlass (Verfahren betreffend paulianische Anfechtung usw.) Nachlass des Erblassers Kostenerlass Anwaltskosten Sterbegeld Ehegatte Erbberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal is dismissed in the simplified procedure because it is largely insufficiently substantiated and otherwise manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court orders that the court costs shall be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_631/2020

Urteil vom 12. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Gegenstand

Kostenerlass (Verfahren betreffend paulianische Anfechtung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 1. Juli 2020 (KD200002-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierte Beschwerdeführerin und ihr im Jahr 2018 verstorbener Ehemann waren an einer grossen Zahl von gerichtlichen Verfahren beteiligt. Die Inkassostelle der Zürcher Gerichte weist ihr gegenüber fällige Guthaben von Fr. 7'500.-- sowie einen "nicht betreibbaren" Betrag von Fr. 560.-- und gegenüber dem Nachlass ihres Ehemannes Forderungen von Fr. 20'798.65 und einen "nicht betreibbaren" Betrag von Fr. 1'636.80 aus. Ab dem Jahr 2009 hatten sie immer wieder um Kostenerlass ersucht, was die zuständigen Instanzen jeweils abwiesen, wobei mehrfach Stundung und Ratenzahlung gewährt wurde.

Am 6. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerinein neustes Erlassgesuch, sowohl im eigenen als auch im Namen des verstorbenen Ehemannes. Die Verwaltungskommission des Obergerichtes trat darauf mit Beschluss vom 13. Mai 2020 nicht ein, soweit den verstorbenen Ehemann betreffend, und wies das Gesuch im Übrigen ab.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichtes mit Urteil vom 1. Juli 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diese beiden Entscheide ist die Beschwerdeführerin am 3. August 2020 an das Bundesgericht gelangt mit den Begehren um deren Aufhebung und Verpflichtung der Verwaltungskommission, ihr und als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes die bestehenden Schulden zu erlassen, hilfsweise zu stunden und im Übrigen hilfsweise Rechtsstillstand zu gewähren.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bilden kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mithin derjenige der Rekurskommission. Soweit die Beschwerdeführerin anderes verlangt, insbesondere auch direkte Anweisungen an die Verwaltungskommission, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Gleiches gilt für das direkt gestellte Gesuch um Rechtsstillstand, zu dessen erstinstanzlicher Beurteilung das Bundesgericht funktionell unzuständig ist.

Im Übrigen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, zumal der notwendige Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) mit dem Betrag von Fr. 30'500.-- knapp erreicht ist. Auf die Begründungsanforderungen ist im Sachzusammenhang zurückzukommen.

2. Im Zusammenhang mit dem Urteil der Rekurskommission wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV behauptet (freilich ohne dass diese Norm explizit genannt würde). Die Gehörsrüge wird aber letztlich nicht bzw. jedenfalls nicht topisch begründet, indem sinngemäss geltend gemacht wird, die Rekurskommission habe falsch geurteilt. Dies würde aber keine Gehörsverletzung bedeuten, sondern diesbezüglich wäre eine Rechtsverletzung darzutun.

3. Was die Rechtsanwendung anbelangt, hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Im Zusammenhang mit der Erwägung, wonach die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet ( Art. 31 Abs. 1 ZGB ) und die Beschwerdeführerin deshalb nicht im Namen des verstorbenen Ehemannes ein Erlassgesuch stellen konnte, setzt sie sich, obwohl anwaltlich vertreten, nicht sachgerichtet auseinander, wenn sie einzig festhält, sie könne nicht wissen, wie sie ihre Anträge zu formulieren habe und jedenfalls als Erbin müsse sie den Erlass der Schulden verlangen können. Ohnehin hält sie damit implizit selbst fest, dass das Erlassgesuch ausschliesslich in eigenem Namen gestellt werden konnte. Indem sie dies für die von Anfang an eigenen wie auch für die nachträglich geerbten Schulden tun konnte, geht ferner das Vorbringen an der Sache vorbei, sie sei rechtlos, wenn sie für die Schulden haften müsse, aber nichts unternehmen könne.

Keine Rechtsverletzung wird dargetan mit der pauschalen und unbelegten Behauptung, es sei amtsbekannt, dass ihre finanzielle Situation sich immer weiter verschlechtere. Gleiches gilt für die Behauptung, ihre Krankheit sei amtsbekannt und der drohende Verlust des Hauses führe zu Stress und Asthma. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Erwägung der Rekurskommission, eine allfällige Krankheit, welche allerdings nicht hinreichend belegt sei, könnte bei einer Betreibung als Grund für einen Rechtsstillstand zu prüfen sein ( Art. 61 SchKG ), nicht aber den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten rechtfertigen, ebenso wenig auseinander wie mit der Erwägung, dass sie aufgrund einer paulianischen Anfechtung das auf sie übertragene Haus verlassen müsse (vgl. dazu im Übrigen das Urteil 5A_527/2020 vom 5. August 2020).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde weitgehend nicht hinreichend begründet und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli