Appeal Regarding Jurisdiction Over Public-Law Tax and Damages Claims Related to Social Assistance Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who filed a complaint seeking the reimbursement of taxes and compensation related to the refusal of social benefits. The complaint was initially dismissed by a local court due to lack of jurisdiction, leading to an appeal at a higher court. The appellate court upheld the dismissal, noting that the claims were of a public law nature, which do not fall under civil procedural jurisdiction. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal, resulting in the court declining to consider the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Jurisdiction Over Public-Law Tax and Damages Claims Related to Social Assistance Denial: The complaint was initially dismissed by a local court due to lack of jurisdiction, leading to an appeal at a higher court. The appellate court upheld the dismissal, noting that the claims were of a public law nature, which do not fall under civil procedural jurisdiction. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal, resulting in the court declining to consider the case further.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the losing appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_631/2016
Urteil vom 5. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückforderungsklage etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und eine - auf dessen Klage auf Rückforderung von Steuern und auf Zahlung einer Entschädigung betreffend Sozialgeldverweigerung nicht eintretende - Verfügung des Friedensrichteramtes U.________ bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, bei der Klageforderung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine gemäss ZPO zu beurteilende privatrechtliche Streitigkeit, sondern um öffentlichrechtliche Forderungen, es bestehe deshalb kein Raum für ein Schlichtungsverfahren gemäss ZPO, das Friedensrichteramt sei somit zu Recht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann