Challenge of Compulsory Psychiatric Placement Concurrence with Insufficient Appeal Brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision from a cantonal court related to the protective placement of an individual in a psychiatric clinic. The individual had previously been placed under civil protection and contested the decision that affirmed this placement. The cantonal court dismissed the complaint on the grounds that it lacked sufficient justification, ruling that further appeals required a well-founded basis under local law. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that the court would not enter into the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge of Compulsory Psychiatric Placement Concurrence with Insufficient Appeal Brief: The individual had previously been placed under civil protection and contested the decision that affirmed this placement. The cantonal court dismissed the complaint on the grounds that it lacked sufficient justification, ruling that further appeals required a well-founded basis under local law. The individual subsequently appealed this decision to a higher court, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that the court would not enter into the appeal process.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required grounds/reasoning.
The simplified procedure was applied because the appeal was not admitted under this article.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_631/2013
Urteil vom 23. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe vom 2. September 2013 gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abweisung einer ersten Beschwerde des an ... leidenden Beschwerdeführers gegen die am 27. Juni 2013 erfolgte Bestätigung seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________ samt Beauftragung des Beistandes des Beschwerdeführers zur Ermittlung einer geeigneten Institution als Anschlusslösung an den Klinikaufenthalt) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht (in Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013) erwog, die Ausnahme vom Begründungserfordernis nach Art. 450e Abs. 1 ZGB gelte in Kantonen mit zwei gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nur für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz, demgegenüber falle die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in die Kompetenz des Kantons, im Kanton St. Gallen seien Beschwerden an das Kantonsgericht nur beim Vorliegen einer Begründung nach Art. 311ZPO zuzulassen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass zwar der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 4. September 2013 auf die Möglichkeit der Beauftragung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters und der Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift innerhalb der (bis zum 15. August still stehenden: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1BGG) seit der am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des kantonsgerichtlichen Entscheids aufmerksam gemacht worden ist,
dass jedoch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der am 16. September 2013 ablaufenden Beschwerdefrist keine verbesserte Eingabe nachgereicht hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann