Debtor's Appeal Against Legal Enforcement for Child Support Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal concerns an appeal by the appellant against a decision from the Cantonal Court of Bern regarding a definitive legal enforcement action. The respondent was granted definitive legal enforcement by the Regional Court Bern-Mittelland for a debt of CHF 32,480 plus interest, related to unpaid child support payments as per a divorce ruling. The appellant contested this decision, arguing payment and partial settlement of the debt, but his claims were not substantiated at the cantonal level. Furthermore, the appellant argued that the child support payments were too high and requested a delay of the enforcement until 2023, but these issues could not be litigated in the current enforcement procedure. The challenge was deemed insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Legal Enforcement for Child Support Dismissed: The respondent was granted definitive legal enforcement by the Regional Court Bern-Mittelland for a debt of CHF 32,480 plus interest, related to unpaid child support payments as per a divorce ruling. The appellant contested this decision, arguing payment and partial settlement of the debt, but his claims were not substantiated at the cantonal level. Furthermore, the appellant argued that the child support payments were too high and requested a delay of the enforcement until 2023, but these issues could not be litigated in the current enforcement procedure. The challenge was deemed insufficiently substantiated.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless from the start.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_630/2019
Urteil vom 21. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Juli 2019
(ZK 19 345).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 32'480.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. August 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer behauptet, er könne die (teilweise) Tilgung der betriebenen Summe (Unterhaltsbeiträge für den Sohn C.________ von Februar 2016 bis Dezember 2018 von monatlich Fr. 928.-- gemäss Scheidungsurteil vom 13. August 2012 bzw. der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 6. Juli 2012) nachweisen. Damit ist er vor Bundesgericht verspätet ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Entsprechendes hätte er im kantonalen Verfahren nachweisen müssen. Dies gilt auch, soweit er die Tilgung sinngemäss auf Verrechnung stützt. In dieser Form neu und deshalb unzulässig ist sein Antrag auf Stundung der Betreibung bis 2023 ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ohnehin kann dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein. Vielmehr hat er sich mit der Beschwerdegegnerin über eine Stundung seiner Schuld zu verständigen. Der Beschwerdeführer hält die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge sodann für zu hoch und er verlangt insbesondere, dass über die Lohnverhältnisse der Beschwerdegegnerin Beweis geführt werde. Bereits das Obergericht hat ihm erläutert, dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann, sondern er gegebenenfalls eine Abänderungsklage einzureichen hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihre Lohnausweise nicht unaufgefordert ausgehändigt zu haben, wozu sie nach dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Inwieweit dies seine Pflicht zur Zahlung der gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge tangieren soll, erläutert er jedoch nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg